Erbschaftsteuerfreibetrag für Pflegeleistungen

Der Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro für Pflegeleistungen gilt nicht für Kinder und andere nahe Verwandte des Erblassers.

Bis zu 20.000 Euro sind von der Erb­schaft­steu­er befreit, wenn der Erbe dem Erb­las­ser Unter­halt gewährt oder ihn unent­gelt­lich gepflegt hat. Aller­dings gilt die­ser Frei­be­trag nicht für Kin­der und ande­re nahe Ver­wand­te, wie das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern jetzt ver­fügt hat. Der Frei­be­trag gel­te näm­lich nicht für Erben, die gesetz­lich zur Pfle­ge (Ehe­gat­ten und Lebens­par­ter) oder zum Unter­halt (Kin­der) ver­pflich­tet sind. Auch wenn Kin­der nicht zur Pfle­ge ihrer Eltern ver­pflich­tet sind, genügt schon die gesetz­li­che Unter­halts­pflicht für einen Aus­schluss des Erb­schaft­steu­er­frei­be­trags.