Haftung des Geschäftsführers nach dem Insolvenzantrag

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit einen GmbH-Geschäftsführer nicht von der Pflicht, die Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen.

Allein der Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens befreit einen GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht von der Pflicht, die Lohn­steu­er ans Finanz­amt abzu­füh­ren. Das Finanz­ge­richt Köln kommt zu dem Ergeb­nis, dass der Geschäfts­füh­rer daher wei­ter für die Abfüh­rung der Lohn­steu­er haf­tet. Dar­an ändert auch eine mög­li­che Anfech­tung der Zah­lung durch den Insol­venz­ver­wal­ter nichts. Sind bei Fäl­lig­keit der Lohn­steu­er liqui­de Mit­tel vor­han­den, hat der Geschäfts­füh­rer die Pflicht zu deren Abfüh­rung so lan­ge, bis ihm durch Bestel­lung eines Insol­venz­ver­wal­ters oder Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Ver­fü­gungs­be­fug­nis ent­zo­gen wird.