Musterverfahren zum Pensionsalter bei Pensionsrückstellungen

In einem Verfahren über das Recht der Finanzverwaltung, das Mindestpensionsalter für Pensionsrückstellungen zu diktieren, hat das Finanzamt jetzt seine Revision zurückgenommen.

Im Jahr 2008 hat­te die Finanz­ver­wal­tung fest­ge­legt, dass für die Berech­nung von Pen­si­ons­zu­sa­gen bei beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von einem Min­dest­pen­si­ons­al­ter von 66 bzw. 67 Jah­ren aus­zu­ge­hen ist. Bei vie­len Gesell­schaf­ten muss­ten die Pen­si­ons­zu­sa­gen neu bewer­tet wer­den. Finanz­äm­ter dür­fen das Pen­si­ons­al­ter, das zwi­schen einem Gesell­schaf­ter und der GmbH ver­ein­bart wor­den ist, aber nicht eigen­mäch­tig anhe­ben, wie kürz­lich der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat. Der Bund der Steu­er­zah­ler infor­miert nun über ein zwei­tes Ver­fah­ren, in dem das Finanz­amt jetzt die Revi­si­on gegen die erfolg­rei­che Kla­ge einer GmbH zurück­ge­nom­men hat. Betrof­fe­ne Gesell­schaf­ten soll­ten sich daher nicht auf die Rechen­wei­se der Finanz­ver­wal­tung ein­las­sen und bei der Berech­nung der Rück­stel­lung auf das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Pen­si­ons­al­ter bestehen.