Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof im Herbst letz­ten Jah­res ent­schie­den hat­te, dass das Finanz­amt bei der Prü­fung von Dar­le­hens­ver­trä­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen auch den Anlass der Dar­le­hens­auf­nah­me berück­sich­ti­gen muss, hat die Finanz­ver­wal­tung jetzt reagiert. In einem Schrei­ben hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, nun neben bank­üb­li­chen Dar­le­hens­ver­trä­gen auch bank­üb­li­che Geld­an­la­ge­ver­ein­ba­run­gen für einen Fremd­ver­gleich zu berück­sich­ti­gen, sofern ein Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen Ange­hö­ri­gen neben dem Inter­es­se des Schuld­ners an der Erlan­gung zusätz­li­cher Mit­tel außer­halb einer Bank­fi­nan­zie­rung auch dem Inter­es­se des Gläu­bi­gers an einer gut ver­zins­li­chen Geld­an­la­ge dient.