Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkauf ist nicht abziehbar

Eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer vermieteten Immobilie zählt nicht zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Löst ein Ver­mie­ter sein Dar­le­hen vor­zei­tig ab, um die bis­her ver­mie­te­te Immo­bi­lie las­ten­frei ver­kau­fen zu kön­nen, kann er die dafür fäl­li­ge Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzie­hen. Für den Bun­des­fi­nanz­hof liegt in die­sem Fall klar auf der Hand, dass die Ent­schä­di­gung nicht durch die Ver­mie­tungs­tä­tig­keit, son­dern durch den Ver­kauf ver­an­lasst ist. Dar­an ändert sich auch nichts durch die aktu­el­le Recht­spre­chung zum Abzug nach­träg­li­cher Schuld­zin­sen, denn die­ser Abzug ist nur mög­lich, wenn der Ver­kaufs­er­lös nicht zur Til­gung des Dar­le­hens aus­reicht.