Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkauf ist nicht abziehbar
Eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer vermieteten Immobilie zählt nicht zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Löst ein Vermieter sein Darlehen vorzeitig ab, um die bisher vermietete Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann er die dafür fällige Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Für den Bundesfinanzhof liegt in diesem Fall klar auf der Hand, dass die Entschädigung nicht durch die Vermietungstätigkeit, sondern durch den Verkauf veranlasst ist. Daran ändert sich auch nichts durch die aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen, denn dieser Abzug ist nur möglich, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen