Wechsel zum Fahrtenbuch im laufenden Jahr nicht möglich

Der Bundesfinanzhof hat die Vorgabe der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr nicht möglich ist.

Schon lan­ge ver­tre­ten die Finanz­äm­ter die Auf­fas­sung, dass jeweils für das gesam­te Kalen­der­jahr die­sel­be Metho­de zur Berech­nung des pri­va­ten Nut­zungs­vor­teils aus einem Dienst­wa­gen zu ver­wen­den ist. Ein Wech­sel zur Fahr­ten­buch­me­tho­de im lau­fen­den Jahr ist also aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Vom Bun­des­fi­nanz­hof haben die Finanz­äm­ter nun Rücken­de­ckung für die­se Auf­fas­sung erhal­ten: Ein Fahr­ten­buch ist nur dann zu Grun­de zu legen, wenn der Arbeit­neh­mer das Fahr­ten­buch für das gan­ze Kalen­der­jahr führt, in dem er das Fahr­zeug nutzt.