Vorsteuer und Umsatzbesteuerung bei betrieblichen Fahrzeugen

Wie Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei voll- und teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen zu handhaben sind, hat das Bundesfinanzministerium jetzt ausführlich erklärt.

In einem 29 Sei­ten lan­gen Schrei­ben hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt im Detail erklärt, wie Vor­steu­er­ab­zug und Umsatz­be­steue­rung bei voll- und teil­un­ter­neh­me­risch ver­wen­de­ten Fahr­zeu­gen zu hand­ha­ben sind. Das Schrei­ben regelt sowohl die Nut­zung durch den Unter­neh­mer und das Unter­neh­men als auch die Über­las­sung von Fahr­zeu­gen an Mit­ar­bei­ter, also ins­be­son­de­re Dienst­wa­gen. Die Regeln gel­ten in allen offe­nen Fäl­len.

  • Zuord­nung: Die ertrag­steu­er­li­che Behand­lung als Betriebs- oder Pri­vat­ver­mö­gen spielt für die umsatz­steu­er­li­che Zuord­nung eines Fahr­zeugs grund­sätz­lich kei­ne Rol­le. Wird das Fahr­zeug aus­schließ­lich unter­neh­me­risch ver­wen­det, ist es voll­stän­dig dem Unter­neh­men zuzu­ord­nen. Für eine aus­schließ­lich nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung gilt ent­spre­chend das Gegen­teil.

    Teil­un­ter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung: Bei einer geteil­ten Ver­wen­dung kommt es auf die Art der nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung an. Ist die nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung eine unter­neh­mens­frem­de Ver­wen­dung für pri­va­te Zwe­cke, hat der Unter­neh­mer ein Wahl­recht und kann das Fahr­zeug gar nicht, voll oder im Umfang der unter­neh­me­ri­schen Nut­zung antei­lig dem Unter­neh­men zuord­nen. Dage­gen gilt bei einer nicht­wirt­schaft­li­chen Ver­wen­dung (nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung zu ande­ren als pri­va­ten Zwe­cken) ein Auf­tei­lungs­ge­bot.

    Auf­tei­lungs­maß­stab: Maß­ge­bend für eine teil­wei­se Zuord­nung zum Unter­neh­men ist die bei der Anschaf­fung beab­sich­tig­te Ver­wen­dung im ers­ten Kalen­der­jahr der Nut­zung. Als Maß­stab dient das vor­aus­sicht­li­che Ver­hält­nis der Jah­res­ki­lo­me­ter für die unter­schied­li­chen Nut­zungs­ar­ten. Im Fall einer Ersatz­be­schaf­fung kann das Auf­tei­lungs­ver­hält­nis des Vor­jah­res ver­wen­det wer­den. Sei­ne Ver­wen­dungs­ab­sicht muss der Unter­neh­mer objek­tiv bele­gen und in gutem Glau­ben erklä­ren kön­nen.

    Unter­neh­me­ri­sche Min­dest­nut­zung: Für eine vol­le oder zumin­dest antei­li­ge Zuord­nung zum Unter­neh­men muss die unter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung des Fahr­zeugs min­des­tens 10 % betra­gen. Bei einer noch gerin­ge­ren Nut­zung gilt ein Zuord­nungs­ver­bot. Die Fahr­ten des Unter­neh­mers zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te sowie Fami­li­en­heim­fahr­ten wegen einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung zäh­len dabei zur unter­neh­me­ri­schen Nut­zung.

    Nut­zungs­ver­mu­tung: Bei Zweit- und Dritt­wa­gen von Ein­zel­un­ter­neh­mern oder Allein­fahr­zeu­gen bei einer neben­be­ruf­li­chen Unter­neh­mer­tä­tig­keit geht das Finanz­amt davon aus, dass die­se Fahr­zeu­ge zu weni­ger als 10 % unter­neh­me­risch genutzt wer­den. Das Glei­che gilt bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten für die wei­te­ren pri­vat genutz­ten Fahr­zeu­ge, wenn ein Gesell­schaf­ter mehr als ein Fahr­zeug pri­vat nutzt.

    Vor­steu­er­ab­zug: Wäh­rend bei einer voll­stän­di­gen Zuord­nung des Fahr­zeugs zum Unter­neh­men auch ein vol­ler Vor­steu­er­ab­zug aus den Anschaf­fungs­kos­ten mög­lich ist, kann bei einer nur teil­wei­sen Zuord­nung auch nur die auf die­sen Teil ent­fal­len­de Vor­steu­er gel­tend gemacht wer­den. Im zwei­ten Fall unter­liegt dann aber auch die unter­neh­mens­frem­de Nut­zung nicht der Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung, die bei einem vol­len Vor­steu­er­ab­zug sonst vor­zu­neh­men wäre.

    Zuord­nung von Gebrauchs­kos­ten: Die Auf­wen­dun­gen für Betrieb und Instand­hal­tung bil­den ein eige­nes Zuord­nungs­ob­jekt. Wird also das Fahr­zeug zu weni­ger als 10 % unter­neh­me­risch genutzt und ist somit nicht dem Unter­neh­men zuge­ord­net, kön­nen trotz­dem ein­zel­ne Auf­wen­dun­gen dem Unter­neh­men zuzu­ord­nen sein. So kann bei­spiels­wei­se die Vor­steu­er für eine Repa­ra­tur in Fol­ge eines Unfalls wäh­rend einer unter­neh­me­risch ver­an­lass­ten Fahrt in vol­ler Höhe abge­zo­gen wer­den.

    War­tung und Treib­stoff: Sons­ti­ge Leis­tun­gen und ver­tret­ba­re Gegen­stän­de (Ver­brauchs­stof­fe und ande­re gene­ri­sche Sachen) wer­den unab­hän­gig von der Zuord­nung des Fahr­zeugs grund­sätz­lich nur in Höhe der unter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung für das Unter­neh­men bezo­gen. Ist eine direk­te Zuord­nung anhand der jewei­li­gen Ver­wen­dung des Fahr­zeugs nicht mög­lich, kann für die Auf­tei­lung der Umsatz­steu­er­be­trä­ge eine sach­ge­rech­te Schät­zung vor­ge­nom­men wer­den, die gege­be­nen­falls spä­ter zu berich­ti­gen ist. Für voll­stän­dig dem Unter­neh­men zuge­ord­ne­te Fahr­zeu­ge kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den der Vor­steu­er­ab­zug für die­se Leis­tun­gen und Waren in vol­ler Höhe gel­tend gemacht und der unter­neh­mens­frem­de (pri­va­te) Anteil der Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung unter­wor­fen wer­den.

    Zube­hör und sons­ti­ge Gegen­stän­de: Wer­den für das Fahr­zeug Gegen­stän­de bezo­gen, die kei­ne ver­tret­ba­ren Sachen sind, rich­tet sich der Vor­steu­er­ab­zug nach den Ver­wen­dungs­ver­hält­nis­sen des Gegen­stands. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann der Unter­neh­mer aber auch das Ver­hält­nis der unter­neh­me­ri­schen zur nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung des Fahr­zeugs her­an­zie­hen.

    Pri­va­te Nut­zung: Die pri­va­te Nut­zung eines voll­stän­dig dem Unter­neh­men zuge­ord­ne­ten Fahr­zeugs unter­liegt der Wert­ab­ga­be­be­steue­rung. Zur Ermitt­lung der Aus­ga­ben, die auf die unter­neh­mens­frem­de Nut­zung des dem Unter­neh­men zuge­ord­ne­ten Fahr­zeugs ent­fal­len, hat der Unter­neh­mer die Wahl zwi­schen ver­schie­de­nen Metho­den. Das sind im Prin­zip die sel­ben Metho­den wie bei der Ein­kom­men­steu­er, aller­dings mit zwei Unter­schie­den bei der Berech­nung. Einer­seits zäh­len die nicht mit Vor­steu­er belas­te­ten Aus­ga­ben auch nicht zur Bemes­sungs­grund­la­ge, ande­rer­seits aber gilt die pau­scha­le Kür­zung für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge nicht für die Umsatz­steu­er.

    1 %-Rege­lung: Ermit­telt der Unter­neh­mer für die Ein­kom­men­steu­er den Wert der Nut­zungs­ent­nah­me nach der 1 %-Rege­lung, kann er die­sen Wert auch für die Umsatz­be­steue­rung ver­wen­den. Für die nicht mit Vor­steu­ern belas­te­ten Aus­ga­ben kann ein pau­scha­ler Abschlag von 20 % vor­ge­nom­men wer­den. Der so ermit­tel­te Betrag ist der Net­to­wert, auf den die Umsatz­steu­er zu berech­nen ist. Beträgt die betrieb­li­che Nut­zung aller­dings weni­ger als 50 %, dann ist die 1 %-Rege­lung aus­ge­schlos­sen. Der für die Ein­kom­men­steu­er ermit­tel­te pri­va­te Nut­zungs­an­teil ist dann auch der Umsatz­steu­er zu Grun­de zu legen.

    Fahr­ten­buch­re­ge­lung: Die Ermitt­lung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils per Fahr­ten­buch für die Ein­kom­men­steu­er ist auch für die Umsatz­steu­er zu ver­wen­den. Die nicht mit Vor­steu­ern belas­te­ten Aus­ga­ben sind hier aber in exak­ter Höhe abzu­zie­hen.

    Schät­zung: Wen­det der Unter­neh­mer die 1 %-Rege­lung nicht an, und liegt auch kein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch vor, ist der pri­va­te Nut­zungs­an­teil für Umsatz­steu­er­zwe­cke anhand geeig­ne­ter Unter­la­gen zu schät­zen. Dafür kom­men ins­be­son­de­re Auf­zeich­nun­gen für einen reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum in Fra­ge, aus denen sich zumin­dest die unter­neh­me­ri­schen Fahr­ten mit Fahrt­ziel und gefah­re­nen Kilo­me­tern und die Gesamt­ki­lo­me­ter erge­ben. Lie­gen kei­ne geeig­ne­ten Unter­la­gen vor, ist die Pri­vat­nut­zung mit min­des­tens 50 % zu schät­zen, soweit sich aus den beson­de­ren Ver­hält­nis­sen des Ein­zel­falls nichts Gegen­tei­li­ges ergibt.

    Dienst­wa­gen: Für die Über­las­sung von Fahr­zeu­gen an das Per­so­nal gel­ten in wei­ten Tei­len die­sel­ben Regeln wie für die Pri­vat­nut­zung durch den Unter­neh­mer. Der Regel­fall aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht ist eine ent­gelt­li­che Über­las­sung des Fahr­zeugs an Mit­ar­bei­ter, wobei das Ent­gelt des Arbeit­neh­mers in der Regel aus des­sen antei­li­ger Arbeits­leis­tung für die Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens besteht. Eine Ent­gelt­lich­keit liegt vor, wenn das Fahr­zeug dem Arbeit­neh­mer für eine gewis­se Dau­er zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wird.

    Bemes­sungs­grund­la­ge: Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er sind in der Regel die Gesamt­aus­ga­ben für die Über­las­sung des Fahr­zeugs. Dazu gehö­ren auch die Aus­ga­ben, bei denen ein Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich ist (kei­ne pau­scha­le Kür­zung von 20 % bei der 1 %-Rege­lung). Der so ermit­tel­te Wert ist der Net­to­wert, auf den die Umsatz­steu­er auf­zu­schla­gen ist. Für die Umsatz­steu­er kön­nen anstel­le der Aus­ga­ben auch die lohn­steu­er­li­chen Wer­te ver­wen­det wer­den, wobei aber kei­ne Kür­zung für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge vor­zu­neh­men ist. Die lohn­steu­er­recht­li­chen Wer­te gel­ten als Brut­to­wer­te, aus denen die Umsatz­steu­er her­aus­zu­rech­nen ist. Die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie die Fami­li­en­heim­fahr­ten aus Anlass einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung zäh­len umsatz­steu­er­recht­lich zu den Pri­vat­fahr­ten des Arbeit­neh­mers.

  • Unent­gelt­li­che Über­las­sung: Eine unent­gelt­li­che Über­las­sung an das Per­so­nal liegt aus­nahms­wei­se dann vor, wenn die pri­va­te Nut­zung des Fahr­zeugs der­art gering ist, dass sie für die Gehalts­be­mes­sung kei­ne wirt­schaft­li­che Rol­le spielt, und eine wei­ter­ge­hen­de pri­va­te Nut­zungs­mög­lich­keit aus­schei­det. Das ist der Fall, wenn dem Arbeit­neh­mer das Fahr­zeug aus beson­de­rem Anlass oder zu einem beson­de­ren Zweck nur gele­gent­lich an nicht mehr als fünf Tagen im Kalen­der­mo­nat für pri­va­te Zwe­cke über­las­sen wird. Die Berech­nung der Umsatz­steu­er folgt den­sel­ben Regeln wie bei der ent­gelt­li­chen Über­las­sung, aller­dings sind die nicht mit Vor­steu­ern belas­te­ten Aus­ga­ben hier nicht mit ein­zu­be­zie­hen.