Ausnahmen beim Kirchensteuerabzugsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern hat seinen Frage-Antwort-Katalog zum Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalgesellschaften aktualisiert und eine wichtige Ausnahme hinzugefügt.
Bald müssen alle Kapitalgesellschaften für Ausschüttungen zwingend am neuen Kirchensteuerabzugsverfahren teilnehmen, das ab dem 1. Januar 2015 eingeführt wird. Schon jetzt ist dazu die Abfrage der Abzugsmerkmale der Gesellschafter notwendig. In bestimmten Fällen können die Gesellschaften jedoch zunächst auf die Abfrage und die dazu notwendigen Vorarbeiten verzichten. Das Bundeszentralamt für Steuern nennt in seinem Frage-Antwort-Katalog jetzt vier Fallkonstellationen, in denen eine Registrierung zunächst unterbleiben kann:
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Die Zulassung zum Verfahren ist bei Ein-Mann-Gesellschaften entbehrlich, wenn der Alleingesellschafter konfessionslos ist oder zumindest keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald die Gesellschaft aber eine zweite natürliche Person als Gesellschafter hat, ist die Registrierung zwingend, selbst wenn diese Person auch konfessionslos ist.
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Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten, brauchen am Verfahren nicht teilnehmen.
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Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, ist eine Abfrage nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren).
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Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein, z. B. weil die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen. Auch in diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage — auch unterjährig — nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann muss sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einholen.
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