Häusliches Arbeitszimmer bei beschränkt nutzbarem Arbeitsplatz

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, wann ein Arbeitsplatz so eingeschränkt nutzbar ist, dass der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in Frage kommt.

In drei Ver­fah­ren hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Abzugs­fä­hig­keit von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer aus­ein­an­der­ge­setzt. Im ers­ten Fall ging es um die Fra­ge, ob über­haupt ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Ein beim Arbeit­ge­ber ver­füg­ba­rer Raum ist ins­be­son­de­re dann nicht zur Erle­di­gung büro­mä­ßi­ger Arbei­ten geeig­net, wenn wegen Sanie­rungs­be­darfs Gesund­heits­ge­fahr besteht. Außer­dem steht ein ande­rer Arbeits­platz erst dann zur Ver­fü­gung, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer den Arbeits­platz tat­säch­lich zuge­wie­sen hat, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Der Klä­ger konn­te also sein Arbeits­zim­mer gel­tend machen.

Auch ein Betriebs­prü­fer hat­te Erfolg, weil ihm im Finanz­amt nur ein Poo­lar­beits­platz zur Ver­fü­gung steht, den er sich mit ande­ren Betriebs­prü­fern tei­len muss. Der Arbeits­platz ste­he nicht als ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, wenn er zur Erle­di­gung der Innen­dien­st­ar­bei­ten nicht im erfor­der­li­chen Umfang genutzt wer­den kann. Kein Glück hat­te dage­gen ein Arbeit­neh­mer, der die Kos­ten für sei­nen Tele­ar­beits­platz gel­tend machen woll­te. Im kon­kre­ten Fall sah der Bun­des­fi­nanz­hof den Tele­ar­beits­platz als häus­li­ches Arbeits­zim­mer an, das aber hier nicht abzieh­bar sei, weil dem Arbeit­neh­mer sein dienst­li­cher Arbeits­platz beim Arbeit­ge­ber jeder­zeit zur Ver­fü­gung stand.