Unterkunft und Verpflegung von Erntehelfern

Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer ist kein landwirtschaftlicher Hilfsumsatz und damit voll umsatzsteuerpflichtig.

Mit dem Som­mer kommt auch die Hoch­sai­son bei der Ern­te, für die vie­le Land­wir­te Ern­te­hel­fer enga­gie­ren. Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt kommt zu dem Ergeb­nis, dass Unter­kunft und Ver­pfle­gung für Ern­te­hel­fer umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Die Beher­ber­gung von Ern­te­hel­fern ist kei­ne steu­er­freie Ver­mie­tung, weil es sich um eine kurz­fris­ti­ge Beher­ber­gung von Frem­den han­delt. Auch die Anwen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung kommt nicht in Fra­ge, weil weder die Gewäh­rung von Unter­kunft an die Ern­te­hel­fer noch deren Ver­kös­ti­gung land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen oder land­wirt­schaft­li­che Hilfs­um­sät­ze sind.