Differenzbesteuerung auch ohne Hinweis in der Rechnung

Zumindest für Lieferungen vor der gesetzlichen Festschreibung von Pflichtangaben in Rechnungen ist eine Differenzbesteuerung auch ohne ausdrücklichen Hinweis möglich.

Für den Wie­der­ver­kauf von beweg­li­chen Gegen­stän­den, die ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben wur­den, kommt die Dif­fe­renz­be­steue­rung in Fra­ge. Vor­aus­set­zung ist aber, dass in der Rech­nung an den Käu­fer kei­ne Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen wird. Die Not­wen­dig­keit für einen aus­drück­li­chen Hin­weis auf die Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung in der Rech­nung sieht das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf nicht. Aller­dings gilt das Urteil nur für Alt­fäl­le vor dem 30. Juni 2013, da seit die­sem Ter­min neue Pflicht­an­ga­ben in Rech­nun­gen vor­ge­schrie­ben sind und somit auch auf die Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung hin­zu­wei­sen ist.