Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof erneut eini­ge Fra­gen zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei gemischt genutz­ten Gebäu­den vor­ge­legt. Ins­be­son­de­re geht es um die Fra­ge, ob bei der Anschaf­fung oder Errich­tung eines gemischt genutz­ten Gebäu­des Ein­gangs­leis­tun­gen zunächst soweit mög­lich den steu­er­pflich­ti­gen oder steu­er­frei­en Ver­wen­dungs­um­sät­zen des Gebäu­des zuge­ord­net wer­den müs­sen und ledig­lich die danach ver­blie­be­nen nicht direkt zuor­den­ba­ren Vor­steu­ern nach einem Flä­chen- oder Umsatz­schlüs­sel auf­ge­teilt wer­den. Außer­dem will der Bun­des­fi­nanz­hof wis­sen, ob das ana­log für die lau­fen­den Kos­ten gilt und inwie­weit die Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs im Fall eines nach­träg­lich vor­ge­schrie­be­nen vor­ran­gi­gen Auf­tei­lungs­schlüs­sels mit EU-Recht ver­ein­bar ist.