Abfindung des Versorgungsausgleichs ist nicht abziehbar

Eine Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs ist ohne gesetzliche Grundlage, also vor der Gesetzesänderung 2008, nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Eine Aus­gleichs­zah­lung zur Abfin­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Rah­men einer Ehe­schei­dung ist nicht als Son­der­aus­ga­be abzugs­fä­hig, wenn sie vor der Geset­zes­än­de­rung 2008 erfolgt ist. Bei der Zah­lung han­delt es sich auch nicht um vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit sons­ti­gen Ein­künf­ten, son­dern um Anschaf­fungs­kos­ten des Rechts auf Alters­ver­sor­gung. Das Finanz­ge­richt Köln hat aber die Revi­si­on zuge­las­sen, weil es eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung mit Beam­ten, bei denen eine Aus­gleichs­zah­lung auf­grund eines ande­ren Ver­sor­gungs­sys­tems abzugs­fä­hig wäre, nicht aus­schlie­ßen konn­te.