Umsatzsteuerpflichtige Leistungen eines Sportvereins

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Umsatzsteuerpflicht der Vermögensverwaltung und Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder auseinandergesetzt.

Steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten dür­fen für ihre Leis­tun­gen im Bereich der Ver­mö­gens­ver­wal­tung nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht den ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz anset­zen. Im Streit­fall hat­te ein gemein­nüt­zi­ger Sport­ver­ein sei­ne Sport­an­la­gen ent­gelt­lich an Ver­eins­mit­glie­der über­las­sen. Bis­her unter­lag eine sol­che Ver­mö­gens­ver­wal­tung dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz, was aber nicht mit EU-Recht ver­ein­bar war. Das Gericht legt die Ver­mö­gens­ver­wal­tung nun ein­schrän­kend so aus, dass es sich um nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­kei­ten han­deln muss.

Über­las­sen gemein­nüt­zi­ge Sport­ver­ei­ne ihre Sport­an­la­gen ent­gelt­lich an Mit­glie­der, so ist die­se nach natio­na­lem Recht steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung kei­ne Ver­mö­gens­ver­wal­tung und damit voll steu­er­pflich­tig. Aller­dings kön­nen sich gemein­nüt­zi­ge Sport­ver­ei­ne auf das EU-Recht beru­fen, nach dem auch die Über­las­sung von Sport­an­la­gen durch Ein­rich­tun­gen ohne Gewinn­stre­ben steu­er­frei ist, so dass sich die Fra­ge nach dem Steu­er­satz erüb­rigt. Das Urteil ist nur für die Sport­ver­ei­ne bedeut­sam, die ihre gegen Bei­trags­zah­lung erbrach­ten Leis­tun­gen ver­steu­ern wol­len, um dann auch den Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch neh­men zu kön­nen.