Werbungskostenabzugsverbot für Ausbildungskosten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die rückwirkende Festschreibung des Werbungskostenabzugsverbots für Ausbildungskosten für verfassungsgemäß.

Kos­ten für eine erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Die­se rück­wir­ken­de Neu­re­ge­lung ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig und ver­stößt auch nicht gegen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot oder den Gleich­heits­satz, meint das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg. Für den Berufs­an­fän­ger gab es näm­lich nach Ansicht der Rich­ter kein schüt­zens­wer­tes Ver­trau­en dar­auf, dass sei­ne Aus­bil­dungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein wür­den.