Beseitigung von Mietschäden sind keine beruflichen Umzugskosten

Fallen die Renovierungskosten unabhängig vom beruflichen Umzug ohnehin an, sind sie nicht als Werbungskosten abziehbar.

Nur wenn Reno­vie­rungs­kos­ten durch die vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung des Miet­ver­tra­ges bedingt sind, kön­nen sie auch als beruf­lich beding­te Umzugs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Wären die Kos­ten dage­gen unab­hän­gig vom berufs­be­ding­ten Umzug ohne­hin ent­stan­den, sieht das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt kei­nen Anlass für einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.