Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine GmbH

Für Darlehen eines Anteilseigners ist kein Abgeltungsteuersatz möglich, für die Darlehen von Angehörigen des Anteilseigners dagegen schon.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich nicht nur mit Dar­le­hen an Ange­hö­ri­ge befasst, son­dern auch mit Dar­le­hen, die einer GmbH gewährt wer­den. Hier hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber dif­fe­ren­ziert ent­schie­den: Stammt das Dar­le­hen von einem Ange­hö­ri­gen eines Gesell­schaf­ters, kommt für die Zin­sen die Abgel­tungs­teu­er in Fra­ge. Wie bei Ange­hö­ri­gen­dar­le­hen kommt für die Rich­ter ein Aus­schluss des Abgel­tungs­teu­er­sat­zes nur dann in Fra­ge, wenn eine der Ver­trags­par­tei­en einen beherr­schen­den oder außer­halb der Geschäfts­be­zie­hung begrün­de­ten Ein­fluss aus­üben kann oder ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an der Erzie­lung der Ein­künf­te des ande­ren hat.

Anders sieht es mit Dar­le­hen aus, die direkt vom Gesell­schaf­ter an die GmbH gewährt wer­den. Bei Dar­le­hen von Ange­hö­ri­gen stützt sich das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs näm­lich auf die Aus­le­gung des gesetz­lich nicht defi­nier­ten Begriffs einer “nahe ste­hen­den Per­son”. Für Anteils­eig­ner ist im Gesetz aber aus­drück­lich der Aus­schluss vom Abgel­tungs­teu­er­satz vor­ge­schrie­ben. Die Ungleich­be­hand­lung der Gesell­schaf­ter im Ver­hält­nis zu den durch den Abgel­tungs­teu­er­satz begüns­tig­ten Kapi­tal­an­le­gern hält der Bun­des­fi­nanz­hof durch den Zweck des Geset­zes gerecht­fer­tigt, die Anwen­dung des Abgel­tungs­teu­er­sat­zes auf Fäl­le zu beschrän­ken, bei denen die Gefahr besteht, dass Kapi­tal in das nied­rig besteu­er­te Aus­land ver­la­gert wird. Weil die­se Gefahr bei der Finan­zie­rung einer im Inland ansäs­si­gen GmbH nicht besteht, sei hier auch ein höhe­rer Steu­er­satz gerecht­fer­tigt.