Abgeltungsteuer bei Darlehen an Angehörige

Auch für Darlehen zwischen Angehörigen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes möglich.

Über die Fra­ge, ob auch für Dar­le­hen zwi­schen Ange­hö­ri­gen der Abgel­tungs­teu­er­satz in Fra­ge kommt, gibt es mitt­ler­wei­le meh­re­re Urtei­le von Finanz­ge­rich­ten. Nun hat sich auch der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Fra­ge befasst und steu­er­zah­ler­freund­lich ent­schie­den. Grund­sätz­lich sieht das Gesetz zwar einen Aus­schluss von der Abgel­tungs­teu­er vor, wenn Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge ein­an­der nahe ste­hen­de Per­so­nen sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof teilt aber nicht die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung, dass ein sol­ches Nähe­ver­hält­nis bei Ange­hö­ri­gen grund­sätz­lich vor­lie­gen soll.

Statt­des­sen beruft sich der Bun­des­fi­nanz­hof auf die Geset­zes­be­grün­dung, nach der ein Nähe­ver­hält­nis nur dann vor­lie­gen soll, wenn der Schuld­ner auf den Steu­er­zah­ler einen beherr­schen­den Ein­fluss aus­üben kann oder umge­kehrt der Steu­er­zah­ler auf den Schuld­ner oder wenn einer von ihnen ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an der Erzie­lung der Ein­künf­te des ande­ren hat. Nach die­ser Vor­ga­be ist ein ledig­lich aus der Fami­li­en­an­ge­hö­rig­keit abge­lei­te­tes per­sön­li­ches Inter­es­se nicht aus­rei­chend, um ein Nähe­ver­hält­nis zu begrün­den. Eine enge Aus­le­gung des Aus­schluss­tat­be­stan­des hält der Bun­des­fi­nanz­hof auch aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den gebo­ten. Im Ein­zel­nen hat sich das Gericht mit zwei Fall­kon­stel­la­tio­nen befasst:

  • Gewährt der Steu­er­zah­ler sei­nen Ange­hö­ri­gen ein Dar­le­hen zur Anschaf­fung einer fremd­ver­mie­te­ten Immo­bi­lie und hält der Dar­le­hens­ver­trag einem Fremd­ver­gleich stand, darf das Finanz­amt nicht bereits wegen des Feh­lens einer Besi­che­rung oder einer Rege­lung über eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung auf eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung zur Aus­nut­zung des Abgel­tungs­teu­er­sat­zes schlie­ßen. Das gilt auch dann, wenn durch die unter­schied­li­chen Steu­er­sät­ze für Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge ein soge­nann­ter Gesamt­be­las­tungs­vor­teil ent­steht.

  • Im zwei­ten Fall ver­kauf­te eine Frau ihren Anteil an einem gemein­sa­men Unter­neh­men an ihren Bru­der. Auf die Stun­dungs­zin­sen für die Kauf­preis­for­de­rung woll­te sie die Abgel­tungs­teu­er ange­wen­det haben. Auch das hat der Bun­des­fi­nanz­hof abge­seg­net: Die Anwen­dung des Abgel­tungs­teu­er­sat­zes auf Kapi­tal­erträ­ge, die aus der Stun­dung einer Kauf­preis­for­de­rung erzielt wer­den, ist auch mög­lich, wenn Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge zwar Ange­hö­ri­ge sind, für eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung jedoch kei­ne Anhalts­punk­te vor­lie­gen.

Es ist nur schwer vor­zu­stel­len, dass die Finanz­ver­wal­tung nicht auf die­se Urtei­le reagie­ren wird. Frü­her oder spä­ter wird es sicher eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums geben, die die Anwen­dung der Urtei­le detail­liert regelt. Ein Nicht­an­wen­dungs­er­lass ist zwar mög­lich, aber auf­grund der immer­hin ins­ge­samt fünf Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs eher unwahr­schein­lich. Nicht aus­ge­schlos­sen ist aber, dass das Minis­te­ri­um auf eine Geset­zes­än­de­rung hin­wirkt, die die Abgel­tungs­teu­er expli­zit für Ange­hö­ri­ge aus­schließt. Vor­erst kön­nen sich Fami­li­en aber auf den Rich­ter­spruch des Bun­des­fi­nanz­hofs beru­fen.