Neue Verzugspauschale und besserer Gläubigerschutz

Seit dem 29. Juli 2014 haben Gläubiger in Handelsgeschäften Anspruch auf einen höheren Verzugszins und eine Verzugspauschale von 40 Euro.

Am 29. Juli ist das “Gesetz zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug im Geschäfts­ver­kehr und zur Ände­rung des EEG” in Kraft getre­ten. Mit dem Gesetz wur­de der Ver­zugs­zins für Han­dels­ge­schäf­te um 1 % auf 9 Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins ange­ho­ben. Außer­dem hat ein Lie­fe­rant nun gegen­über säu­mi­gen Unter­neh­men oder öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern Anspruch auf eine Ver­zugs­pau­scha­le von 40 Euro.

Dar­über hin­aus schränkt das Gesetz die Mög­lich­keit ein, durch eine Ver­ein­ba­rung von Zah­lungs-, Abnah­me- oder Über­prü­fungs­fris­ten die Pflicht zur sofor­ti­gen Beglei­chung einer For­de­rung belie­big hin­aus­zu­schie­ben. So ist eine Klau­sel in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen im Zwei­fel unan­ge­mes­sen und daher unwirk­sam, wenn sie eine Zah­lungs­frist von mehr als 30 Tagen oder eine Über­prü­fungs- oder Abnah­me­frist von mehr als 15 Tagen vor­sieht. Ande­res gilt nur dann, wenn der Schuld­ner beson­de­re Grün­de dar­legt, aus denen sich ergibt, dass die Frist ange­mes­sen ist.