Rückstellung für die Prüfung des Jahresabschlusses

Wenn die Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses allein durch den Gesellschaftsvertrag begründet ist, darf keine Rückstellung für die Prüfungskosten gebildet werden.

Eine Rück­stel­lung für die Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses ist zwar grund­sätz­lich mög­lich. Aller­dings hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass eine Rück­stel­lung für die Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses einer Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft nicht gebil­det wer­den darf, wenn die Ver­pflich­tung aus­schließ­lich durch den Gesell­schafts­ver­trag begrün­det wor­den ist.