Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Strafverteidungskosten können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Tat eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

In bestimm­ten Fäl­len kön­nen Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die Tat ein­deu­tig der steu­er­ba­ren beruf­li­chen Sphä­re zuzu­ord­nen ist. Weil das bei einer Steu­er­hin­ter­zie­hung durch Vor­spie­geln eines Miet­ver­hält­nis­ses der Fall ist, hat das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen auch die Anwalts­kos­ten der Klä­ge­rin als Wer­bungs­kos­ten zu den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aner­kannt.