Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Ob ein Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, richtet sich ab dem 1. Oktober 2014 nach der Erteilung einer Bescheinigung durch das zuständige Finanzamt.

Zum 1. Okto­ber 2014 wer­den die Vor­ga­ben für die Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau- und Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen erneut geän­dert. Für alle ab die­sem Tag erbrach­ten Leis­tun­gen ist der Leis­tungs­emp­fän­ger Steu­er­schuld­ner, wenn er ein Unter­neh­mer ist, der nach­hal­tig ent­spre­chen­de Leis­tun­gen erbringt, und zwar unab­hän­gig davon, ob er die Leis­tung selbst für eine von ihm erbrach­te Leis­tung ver­wen­det.

Damit sowohl Leis­tungs­er­brin­ger als auch Leis­tungs­emp­fän­ger Klar­heit dar­über haben, ob die Nach­hal­tig­keits­vor­aus­set­zung erbracht ist, sieht das Umsatz­steu­er­ge­setz jetzt vor, dass das zustän­di­ge Finanz­amt dem Leis­tungs­emp­fän­ger eine spe­zi­el­le Beschei­ni­gung dar­über erteilt. Das Vor­druck­mus­ter für die­se Beschei­ni­gung zum “Nach­weis zur Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Bau- und/oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen” hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt bekannt gege­ben.

Die­se Beschei­ni­gung stellt das Finanz­amt auf Antrag aus, wenn die dafür not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Beschei­ni­gung kann aber auch von Amts wegen erteilt wer­den, wenn das Finanz­amt fest­stellt, dass die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Beschei­ni­gung ist für maxi­mal drei Jah­re gül­tig und kann vom Finanz­amt nur mit Wir­kung für die Zukunft wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men wer­den. Wur­de die Beschei­ni­gung vom Finanz­amt wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men, darf sie der Unter­neh­mer nicht mehr ver­wen­den.

Hat das Finanz­amt einem Betrieb eine Beschei­ni­gung nach dem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Vor­druck­mus­ter aus­ge­stellt, dann ist das Unter­neh­men als Leis­tungs­emp­fän­ger auch dann Steu­er­schuld­ner, wenn es die­sen Nach­weis gegen­über dem leis­ten­den Unter­neh­mer nicht ver­wen­det. Ver­wen­det der Leis­tungs­emp­fän­ger dage­gen einen gefälsch­ten Nach­weis und hat­te der leis­ten­de Unter­neh­mer davon Kennt­nis, ist nicht der Leis­tungs­emp­fän­ger, son­dern der leis­ten­de Unter­neh­mer Steu­er­schuld­ner. Das Glei­che gilt, wenn die Beschei­ni­gung wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men wur­de und der leis­ten­de Unter­neh­mer davon Kennt­nis hat­te.