Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam

Ein Finanzgericht hat gegen die Auffassung anderer Gerichte und gängige Verwaltungspraxis entschieden, dass ein Einspruch nur mit signierter E-Mail möglich ist.

Vor eini­gen Jah­ren taten sich die Finanz­äm­ter noch schwer im Umgang mit der Inter­net­kom­mu­ni­ka­ti­on. Inzwi­schen akzep­tie­ren die Finanz­äm­ter aber auch Ein­sprü­che per E-Mail ohne wei­te­res. Dabei könn­te es blei­ben, wäre da nicht das Hes­si­sche Finanz­ge­richt. Das hat jetzt näm­lich im Streit zwi­schen einer Mut­ter und der Fami­li­en­kas­se nicht über den Inhalt des Ein­spruchs ent­schie­den, son­dern über des­sen Wirk­sam­keit. Wäh­rend sowohl die Mut­ter als auch die Fami­li­en­kas­se davon aus­gin­gen, dass der Ein­spruch per ein­fa­cher E-Mail wirk­sam ist, stellt sich das Finanz­ge­richt auf den Stand­punkt, dass eine ein­fa­che E-Mail nicht der not­wen­di­gen Schrift­form genügt. Das sei nur bei einer E-Mail mit qua­li­fi­zier­ter digi­ta­ler Signa­tur der Fall, wes­we­gen Steu­er­zah­ler damit rech­nen müs­sen, dass ein Bescheid, den sie nur mit einer ein­fa­chen E-Mail ange­foch­ten haben, zu ihren Unguns­ten bestands­kräf­tig wird.

Immer­hin stellt das Gericht in sei­nem Urteil fest, dass es sich mit die­ser Ent­schei­dung nicht nur im Wider­spruch zu fast der gesam­ten Fach­li­te­ra­tur befin­det, son­dern auch zum Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung und zur über­wie­gen­den Recht­spre­chung ande­rer Finanz­ge­rich­te. Es hat daher die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. In der Pra­xis führt das dazu, dass sich Steu­er­zah­ler zumin­dest bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs nur bei einem Ein­spruch per Post, Fax oder per E-Mail mit qua­li­fi­zier­ter digi­ta­ler Signa­tur dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass der Ein­spruch garan­tiert wirk­sam ist. Wie der Fall zeigt, genügt es näm­lich nicht, dass das Finanz­amt den Ein­spruch als wirk­sam ansieht.