Buchnachweis für Ausfuhrlieferungen

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen befasst und dabei die Verbuchung auf einem separaten Konto als Möglichkeit anerkannt.

Ver­bucht ein Unter­neh­mer Aus­fuhr­lie­fe­run­gen auf einem sepa­ra­ten Kon­to unter Bezug­nah­me auf die jewei­li­ge Rech­nung, kann dies aus­rei­chen, um den Buch­nach­weis dem Grun­de nach zu füh­ren. Für den Bun­des­fi­nanz­hof kommt es nicht dar­auf an, ob der Unter­neh­mer zusätz­lich ein Waren­aus­gangs­buch führt oder die Buch­füh­rung im All­ge­mei­nen als ord­nungs­ge­mäß anzu­se­hen ist. Rat­sam ist ein sol­ches Vor­ge­hen trotz­dem nicht.