Einbau eines Aufzugs als außergewöhnliche Belastung

Ein Aufzug führt zwar zu einer Aufwertung des Gebäudes, aber wenn ein normaler Treppenlift wegen der baulichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt, kann auch der Aufzug eine außergewöhnliche Belastung sein.

Ein wegen Geh­be­schwer­den ein­ge­bau­ter Trep­pen­lift wird vom Finanz­amt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt. Im Ein­zel­fall kann aber auch ein Auf­zug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gerecht­fer­tigt sein. Das gilt zumin­dest dann, wenn ein Trep­pen­lift wegen der bau­li­chen Gege­ben­hei­ten nicht in Fra­ge kommt. In dem Fall spielt es kei­ne Rol­le, dass der Steu­er­zah­ler einen “Gegen­wert” durch die Auf­wer­tung des Gebäu­des erhält. Mit die­ser Begrün­dung hat das Finanz­ge­richt Köln das Finanz­amt dazu ver­pflich­tet, die Kos­ten für den Auf­zug von 65.000 Euro anzu­rech­nen.