Vermächtnis an ausländische Wohltätigkeitsorganisationen

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, Vermächtnisse an ausländische Wohltätigkeitsorganisationen mit denen an inländische gleichzustellen.

Bis­her wer­den Ver­mächt­nis­se an Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tio­nen, die ihren Sitz in einem ande­ren EU-/EWR-Land haben, oft mit Erb­schaft­steu­er belas­tet. Steu­er­frei sind die Orga­ni­sa­tio­nen nur dann, wenn ihr Staat ähn­li­che Steu­er­be­frei­un­gen für deut­sche Orga­ni­sa­tio­nen gewährt. Dar­in sieht die EU-Kom­mis­si­on eine Dis­kri­mi­nie­rung und eine unge­recht­fer­tig­te Beschrän­kung des frei­en Kapi­tal­ver­kehrs und hat daher Deutsch­land auf­ge­for­dert, die ent­spre­chen­de Vor­schrift zu ändern.