Steuererklärung ist kein Antrag mit Verjährungshemmung
Weil mit der Abgabe einer Steuererklärung nur eine ohnehin bestehende Verpflichtung erfüllt wird, ist die Abgabe kein verjährungshemmender Antrag.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag mit ablaufhemmender Wirkung in Bezug auf die Verjährung, wenn sie zu einer Steuererstattung führen soll. Als ablaufhemmenden Antrag sieht der Bundesfinanzhof nur solche Willensbekundungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen. Mit einer Steuererklärung wird aber nur die Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers erfüllt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen