Steuererklärung ist kein Antrag mit Verjährungshemmung

Weil mit der Abgabe einer Steuererklärung nur eine ohnehin bestehende Verpflichtung erfüllt wird, ist die Abgabe kein verjährungshemmender Antrag.

Die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ist auch dann kein Antrag mit ablauf­hem­men­der Wir­kung in Bezug auf die Ver­jäh­rung, wenn sie zu einer Steu­er­erstat­tung füh­ren soll. Als ablauf­hem­men­den Antrag sieht der Bun­des­fi­nanz­hof nur sol­che Wil­lens­be­kun­dun­gen, die über die gesetz­li­chen Vor­ga­ben hin­aus gehen. Mit einer Steu­er­erklä­rung wird aber nur die Mit­wir­kungs­pflicht des Steu­er­zah­lers erfüllt.