Amtliche AfA-Tabellen sind nur für das Finanzamt verbindlich

Das Finanzamt ist an die Angaben in den amtlichen AfA-Tabellen gebunden, der Steuerzahler kann aber auch eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen.

Die Abschrei­bungs­zeit­räu­me in den amt­li­chen AfA-Tabel­len für ver­schie­de­ne Wirt­schafts­gü­ter sind als Ver­wal­tungs­an­wei­sung für das Finanz­amt ver­bind­lich. Für den Steu­er­zah­ler dage­gen sind sie nur ein Ange­bot der Ver­wal­tung für eine tat­säch­li­che Ver­stän­di­gung im Rah­men einer Schät­zung. Der Steu­er­zah­ler hat aber jeder­zeit die Mög­lich­keit, eine kür­ze­re Nut­zungs­dau­er nach­zu­wei­sen, meint das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen.