Leistungsempfänger hat keinen direkten Erstattungsanspruch

Der Leistungsempfänger kann nicht direkt beim Finanzamt die Erstattung von zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer geltend machen.

Ein Leis­tungs­emp­fän­ger kann beim Finanz­amt des Lie­fe­ran­ten kei­ne direk­te Erstat­tung von zu Unrecht in Rech­nung gestell­ter und an den Lie­fe­ran­ten gezahl­ter Umsatz­steu­er gel­tend machen. Das gilt nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Müns­ter auch dann, wenn der Rech­nungs­aus­stel­ler zu einer Erstat­tung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, weil er bei­spiels­wei­se mitt­ler­wei­le insol­vent ist. Für einen Erstat­tungs­an­spruch gibt es kei­ne Rechts­grund­la­ge, meint das Gericht. Allen­falls eine Erstat­tung aus Bil­lig­keit kommt in Fra­ge.