Details zur Einführung der Lohnsteuer-Nachschau

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt verschiedene Details zur Einführung der Lohnsteuer-Nachschau geregelt.

Mit dem Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz ist vor einem Jahr die Lohn­steu­er-Nach­schau neu ein­ge­fügt wor­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt in einem Schrei­ben Details dazu gere­gelt. Dem­nach ist die Lohn­steu­er-Nach­schau kei­ne Außen­prü­fung, und die Vor­schrif­ten für eine Außen­prü­fung sind nicht anwend­bar. Die Lohn­steu­er-Nach­schau muss nicht ange­kün­digt wer­den. Die Anord­nung der Nach­schau erfolgt in der Regel münd­lich zu Beginn der Nach­schau. Auch eine Schluss­be­spre­chung oder ein Prü­fungs­be­richt ist nicht not­wen­dig.

Auf elek­tro­ni­sche Daten des Arbeit­ge­bers darf der Finanz­be­am­te nur mit Zustim­mung des Arbeit­ge­bers zugrei­fen. Stimmt der Arbeit­ge­ber dem Daten­zu­griff nicht zu, kann der Prü­fer einen Aus­druck ver­lan­gen. Geben die Fest­stel­lun­gen dazu Anlass, kann von der Nach­schau ohne vor­he­ri­ge Prü­fungs­an­ord­nung zu einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung über­ge­gan­gen wer­den. Das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums ent­hält noch wei­te­re Erläu­te­run­gen zur Nach­schau. In der Pra­xis ist die Lohn­steu­er-Nach­schau in ers­ter Linie für Ver­dachts­fäl­le von Steu­er­hin­ter­zie­hung und Schwarz­ar­beit vor­ge­se­hen.