Abzugsverbot für Ausbildungskosten verfassungswidrig?

Weil er das Werbungskostenabzugsverbot für Ausbildungskosten für verfassungswidrig hält, hat der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge vor­ge­legt, ob das Abzugs­ver­bot für Aus­bil­dungs­kos­ten ver­fas­sungs­wid­rig ist. Zwar hält der Bun­des­fi­nanz­hof die rück­wir­ken­de Fest­schrei­bung des Abzugs­ver­bots für ver­fas­sungs­ge­mäß, meint aber, dass Aus­bil­dungs­kos­ten als not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für eine nach­fol­gen­de Berufs­tä­tig­keit beruf­lich ver­an­lasst und damit ihrer Natur nach Wer­bungs­kos­ten sind. Ein Abzugs­ver­bot sei weder mit einer Ver­ein­fa­chung noch mit einer Typi­sie­rung zu recht­fer­ti­gen. Das Abzugs­ver­bot selbst sei damit ver­fas­sungs­wid­rig, weil es gegen das Gebot der Besteue­rung nach der finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit ver­stößt. In jedem Fall gilt es daher, mit Hin­weis auf die­ses Ver­fah­ren Ein­spruch ein­zu­le­gen. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren ruht dann auto­ma­tisch bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts.