Überlassung von Transportbehältern gegen Pfand

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Transporthilfsmitteln geäußert.

Im Groß- und Ein­zel­han­del wer­den für Waren­lie­fe­run­gen regel­mä­ßig Trans­port­be­hält­nis­se aller Art ein­ge­setzt. Die Über­las­sung der Behält­nis­se erfolgt ent­we­der gegen Pfand oder im Rah­men rei­ner Tausch­sys­te­me. Wel­che umsatz­steu­er­li­chen Fol­gen sich dar­aus erge­ben, hängt nicht nur von der Metho­de, son­dern auch von der Art des Trans­port­hilfs­mit­tels ab. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten dazu jetzt geän­dert und erläu­tert.

Bei der Über­las­sung gegen Pfand ist für die umsatz­steu­er­recht­li­che Behand­lung dem­nach ent­schei­dend, ob es sich bei dem Behält­nis um ein selb­stän­di­ges Trans­port­hilfs­mit­tel oder ledig­lich um eine Waren­um­schlie­ßung han­delt. Trans­port­hilfs­mit­tel die­nen grund­sätz­lich der Ver­ein­fa­chung des Waren­trans­ports und der Lage­rung. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Palet­ten, Kis­ten, Roll­con­tai­ner oder Quat­tro-Boxen. Die­se Trans­port­hilfs­mit­tel wer­den grund­sätz­lich nicht an den End­ver­brau­cher gelie­fert.

Waren­um­schlie­ßun­gen lie­gen dage­gen vor, wenn auf­grund der Eigen­art einer Ware eine bestimm­te Umschlie­ßung erfor­der­lich ist, um sie für den End­ver­brau­cher ver­kaufs- und absatz­fä­hig zu machen, bei­spiels­wei­se Geträn­ke­fla­schen und -kis­ten. Die Ein­ord­nung des Trans­port­be­hält­nis­ses muss auf allen Han­dels­stu­fen ein­heit­lich sein.

Die Über­las­sung eines Trans­port­hilfs­mit­tels gegen Pfand ist eine eigen­stän­di­ge Lie­fe­rung, für die der nor­ma­le Umsatz­steu­er­satz von 19 % gilt. Dage­gen tei­len Waren­um­schlie­ßun­gen wei­ter­hin stets das Schick­sal der Haupt­leis­tung und unter­lie­gen somit den steu­er­li­chen Rege­lun­gen der eigent­li­chen Haupt­leis­tung. Bei der Rück­ga­be und Pfan­drück­zah­lung liegt sowohl bei Trans­port­hilfs­mit­teln als auch bei Waren­um­schlie­ßun­gen eine Ent­gelt­min­de­rung vor, die zu einer Berich­ti­gung der geschul­de­ten Umsatz­steu­er im Besteue­rungs­zeit­raum der Rück­ga­be führt. Im Unter­schied zu Trans­port­hilfs­mit­teln muss die Ent­gelt­min­de­rung bei Waren­um­schlie­ßun­gen dem für die vor­he­ri­ge Haupt­leis­tung gel­ten­den Steu­er­satz zuge­ord­net wer­den.

Bei Tausch­sys­te­men, die zum Bei­spiel bei Euro-Palet­ten häu­fig zur Anwen­dung kom­men, liegt zivil­recht­lich ein Sach­dar­le­hens­ver­trag vor. Die Über­las­sung ist also umsatz­steu­er­lich eine steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Leis­tung, wenn für die Nut­zungs­über­las­sung, den Tausch oder sons­ti­ges Hand­ling eine Gebühr in Rech­nung gestellt wird. Erfolgt der Tausch dage­gen unent­gelt­lich, ist die Nut­zungs­über­las­sung weder steu­er­pflich­tig noch eine unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be. Kommt der Emp­fän­ger sei­ner Pflicht zur Rück­ga­be nicht nach, ist er dem Lie­fe­rant zum Ersatz des dadurch ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet. Zah­lun­gen in Erfül­lung die­ser Ver­pflich­tung sind kein Ent­gelt für eine steu­er­ba­re Leis­tung, son­dern steu­er­frei­er Scha­dens­er­satz. Glei­ches gilt auch für den Aus­gleich von Palet­ten­kon­ten, auf denen der jewei­li­ge Sal­do zwi­schen erhal­te­nen und zurück­ge­währ­ten Palet­ten auf Basis von Auf­zeich­nun­gen ermit­telt und in Geld aus­ge­gli­chen wird.

Anders sieht es dage­gen aus, wenn kei­ne Leis­tungs­stö­rung vor­liegt, son­dern Kun­de und Lie­fe­rant ein­ver­nehm­lich auf eine Rück­ga­be ver­zich­ten und statt­des­sen eine Aus­gleichs­zah­lung ver­ein­ba­ren. Das ist dann wie­der eine steu­er­pflich­ti­ge Lie­fe­rung, die dem nor­ma­len Umsatz­steu­er­satz unter­liegt.

Für den Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung von Palet­ten oder sons­ti­ger Trans­port­hilfs­mit­tel für ein Tausch­sys­tem ist ent­schei­dend, ob die Über­las­sung ent­gelt­lich und damit umsatz­steu­er­pflich­tig erfolgt. Ist das der Fall, besteht auch ein gene­rel­ler Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung, Her­stel­lung und Repa­ra­tur der Palet­ten. Wer­den die Palet­ten dage­gen unent­gelt­lich über­las­sen, ist für den Vor­steu­er­ab­zug des leis­ten­den Unter­neh­mers des­sen unter­neh­me­ri­sche Gesamt­tä­tig­keit ent­schei­dend.

Die Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung sind grund­sätz­lich in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Aller­dings wird es nicht bean­stan­det, wenn Unter­neh­mer für Umsät­ze, die vor dem 1. Janu­ar 2015 getä­tigt wer­den, auch die Über­las­sung von Trans­port­hilfs­mit­teln gegen Pfand als Neben­leis­tung zur Waren­lie­fe­rung behan­deln. In die­sen Fäl­len ist die Pfan­drück­zah­lung ent­spre­chend als Ent­gelt­min­de­rung für die ursprüng­li­che Lie­fe­rung anzu­se­hen.