Bundesfinanzministerium bestätigt Einspruch per einfacher E-Mail

Trotz des gegenteiligen Urteils eines Finanzgerichts hält das Bundesfinanzministerium den Einspruch mit einer einfachen E-Mail weiter für zulässig.

In der Ant­wort auf die Anfra­ge eines Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten bestä­tigt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, dass der Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid mit einer ein­fa­chen, nicht signier­ten E-Mail wei­ter­hin zuläs­sig ist. Hin­ter­grund der Anfra­ge war das kürz­lich ergan­ge­ne Urteil des Hes­si­schen Finanz­ge­richts, das nur einen Ein­spruch mit signier­ter Mail als gül­tig ansah. Gegen das Urteil ist der­zeit ein Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.

Auch wenn sich die Steu­er­zah­ler gegen­über dem Finanz­amt auf die Zuläs­sig­keit des Ein­spruchs ver­las­sen kön­nen, ist das Pro­blem damit aber noch nicht end­gül­tig gelöst. Es gibt näm­lich kei­ne aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lung, in der eine nor­ma­le E-Mail als zuläs­sig erklärt wird, nur Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen der Finanz­ver­wal­tung. Im Gegen­satz zu Geset­zen sind die Gerich­te aber nicht an sol­che Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen gebun­den. Sie kön­nen daher — zumin­dest bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs oder einer Geset­zes­än­de­rung — ähn­lich wie jetzt das Hes­si­sche Finanz­ge­richt jeder­zeit den Ein­spruch als ungül­tig wer­ten, was abhän­gig von der Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs den Rechts­weg ent­we­der in die Län­ge zieht oder ganz aus­schließt.