Mindestlohn bringt neue Aufzeichnungspflichten

Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kommen auf Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten zu.

Ab dem 1. Janu­ar 2015 gilt erst­mals für ganz Deutsch­land eine gesetz­lich fest­ge­leg­te Lohn­un­ter­gren­ze von min­des­tens 8,50 Euro je Stun­de. Vom Min­dest­lohn­ge­setz sind auch Arbeit­ge­ber betrof­fen, die schon lan­ge durch­weg einen Stun­den­lohn zah­len, der über dem neu­en Min­dest­lohn liegt. In ers­ter Linie müs­sen die Arbeit­ge­ber ab 2015 neue Auf­zeich­nungs­pflich­ten beach­ten, deren Nicht­er­fül­lung mit emp­find­li­chen Stra­fen belegt ist. Hier ist ein ers­ter Über­blick über die wich­tigs­ten Vor­ga­ben zum Min­dest­lohn.

  • Brut­to­lohn: Der Min­dest­lohn gilt für die Brut­to­ver­gü­tung pro Zeit­stun­de. Das Min­dest­lohn­ge­setz macht aber kei­ne aus­drück­li­chen Vor­ga­ben, wel­che Ver­gü­tungs­ele­men­te dazu zäh­len und wel­che nicht. Vor­erst gilt daher die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zum Arbeits­recht als Maß­stab. Danach zäh­len Zula­gen, Zuschlä­ge, Stück­löh­ne oder ande­re Ver­gü­tungs­ele­men­te dann zum min­dest­lohn­re­le­van­ten Brut­to­lohn, wenn sie die nor­ma­le Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers ver­gü­ten und sich in einen Stun­den­lohn umrech­nen las­sen.

  • Ver­gü­tungs­ele­men­te: Ein­deu­tig nicht zum Brut­to­lohn zäh­len zum Bei­spiel Trink­gel­der, weil sie nicht vom Arbeit­ge­ber bezahlt wer­den. Sach­leis­tun­gen kön­nen allen­falls dann ein­be­zo­gen wer­den, wenn sie sich in einen Stun­den­lohn umrech­nen las­sen, was oft schwie­rig wer­den dürf­te. Für wie­der ande­re Lohn­be­stand­tei­le gibt es eine recht­li­che Grau­zo­ne. Urlaubs- und Weih­nachts­geld bei­spiels­wei­se sind eigent­lich Teil des Arbeits­ent­gelts. Weil die­se Son­der­leis­tun­gen aber jähr­lich gezahlt wer­den, liegt die Zah­lung in der Regel außer­halb der Frist von maxi­mal einem Monat nach Arbeits­leis­tung, inner­halb der der Arbeit­ge­ber den Min­dest­lohn aus­ge­zahlt haben muss. Im Zwei­fel wen­den Sie sich bit­te an uns, damit wir Sie bera­ten kön­nen.

  • Mini­job­ber: Ab dem 1. Janu­ar 2015 haben grund­sätz­lich auch gering­fü­gig ent­lohn­te oder kurz­fris­tig Beschäf­tig­te einen Anspruch auf den Min­dest­lohn. Bei Mini­jobs mit einem Stun­den­lohn von bis­her weni­ger als 8,50 Euro brut­to je Zeit­stun­de kann es daher auf­grund des Min­dest­lohns zu einer Über­schrei­tung der Gering­fü­gig­keits­gren­ze von monat­lich 450 Euro kom­men. In der Fol­ge tritt in die­sen Beschäf­ti­gun­gen auto­ma­tisch Ver­si­che­rungs­pflicht in der Kran­ken-, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein. Zudem ent­fällt die Mög­lich­keit, die pau­scha­le Lohn­steu­er von 2 % an die Mini­job-Zen­tra­le abfüh­ren zu kön­nen. Arbeit­ge­ber kön­nen aber durch arbeits­recht­li­che Anpas­sun­gen der Beschäf­ti­gung zum 1. Janu­ar 2015 (bei­spiels­wei­se Redu­zie­rung der Arbeits­zeit) die Arbeits­ent­gelt­gren­ze für gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen von maxi­mal 450 Euro wei­ter ein­hal­ten.

  • Aus­nah­men: Grund­sätz­lich gilt der Min­dest­lohn für alle Arbeit­neh­mer, aber auch die­se Regel hat Aus­nah­men. Kei­nen Anspruch auf Min­dest­lohn haben Aus­zu­bil­den­de, Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ohne abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung, ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen, bestimm­te Prak­ti­kan­ten und Lang­zeit­ar­beits­lo­se in den ers­ten sechs Mona­ten ihres neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses. Dane­ben gibt es zeit­lich befris­te­te Aus­nah­men. Bis Ende 2016 darf noch in für all­ge­mein­ver­bind­lich erklär­ten Tarif­ver­trä­gen vom Min­dest­lohn abge­wi­chen wer­den. Auch für Zei­tungs­zu­stel­ler gilt der Min­dest­lohn in vol­ler Höhe erst ab 2017.

  • Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Das Gesetz ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber, ab dem 1. Janu­ar 2015 detail­lier­te Stun­den­auf­zeich­nun­gen für bestimm­te Arbeit­neh­mer zu füh­ren. Das gilt vor allem für alle Mini­job­ber, aus­ge­nom­men der Mini­job­ber in Pri­vat­haus­hal­ten, sowie für kurz­fris­tig Beschäf­tig­te. Außer­dem sind Stun­den­auf­zeich­nun­gen unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung für alle Arbeit­neh­mer vor­ge­schrie­ben, die in einer der im Arbeit­neh­mer­ent­sen­de- oder Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz genann­ten Bran­chen beschäf­tigt sind. Dane­ben ist eine Auf­zeich­nung not­wen­dig für Arbeit­neh­mer mit gleich­blei­ben­dem Monats­ge­halt nahe der Min­dest­lohn­gren­ze, wenn in ein­zel­nen Mona­ten durch über­durch­schnitt­lich vie­le Werk­ta­ge oder Mehr­ar­beit der Min­dest­lohn unter­schrit­ten wird. Nur so lässt sich bele­gen, dass im Jah­res­schnitt der Min­dest­lohn gezahlt wur­de.

  • Stun­den­auf­zeich­nun­gen: Als Nach­weis im Sin­ne des Geset­zes kom­men die maschi­nel­le Zeit­er­fas­sung oder ent­spre­chen­de manu­el­le Auf­zeich­nun­gen in Fra­ge. Die Stun­den­auf­zeich­nun­gen müs­sen min­des­tens wöchent­lich ergänzt wer­den, denn der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer spä­tes­tens sie­ben Tage nach dem Tag der Arbeits­leis­tung zu erfas­sen und die Zeit­er­fas­sung min­des­tens zwei Jah­re lang auf­zu­be­wah­ren.

  • Auf­trag­ge­ber­haf­tung: Die neu­en Pflich­ten erschöp­fen sich nicht bei den eige­nen Arbeit­neh­mern. Mit der Ein­füh­rung des Min­dest­lohns gilt näm­lich für alle Unter­neh­men eine Auf­trag­ge­ber­haf­tung. Danach haf­tet der Auf­trag­ge­ber einer Werk- oder Dienst­leis­tung unab­hän­gig von eige­nem Ver­schul­den für die finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers aus dem Min­dest­lohn­ge­setz. Die Haf­tung erstreckt sich sogar auf die vom Auf­trag­neh­mer beauf­trag­ten Sub­un­ter­neh­mer oder eine von die­sem ver­an­lass­te Arbeit­neh­mer­über­las­sung. Es gibt kei­ne Mög­lich­keit, die­ses Haf­tungs­ri­si­ko aus­zu­schlie­ßen. Nur mit einer sorg­fäl­ti­gen Aus­wahl und mög­li­cher­wei­se Kon­trol­le der Auf­trag­neh­mer lässt sich das Risi­ko klein hal­ten. Bei grö­ße­ren Auf­trä­gen ist es zudem rat­sam, vom Auf­trag­neh­mer eine schrift­li­che Bestä­ti­gung zu ver­lan­gen, dass er den Min­dest­lohn zahlt.

  • Stra­fen: Für Ver­stö­ße gegen die neu­en Min­dest­lohn­vor­schrif­ten sieht das Gesetz zum Teil dras­ti­sche Stra­fen vor. Ein Arbeit­ge­ber, der den Min­dest­lohn unter­schrei­tet oder nicht recht­zei­tig zahlt, muss mit einer Geld­bu­ße von bis zu 500.000 Euro rech­nen. Glei­ches gilt für einen Auf­trag­ge­ber, der dies von sei­nem Auf­trag­neh­mer weiß oder fahr­läs­sig nicht weiß. Eine Ver­let­zung der übri­gen neu­en Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re natür­lich der Auf­zeich­nungs­pflicht für Arbeits­zei­ten, kann ein Buß­geld von bis zu 30.000 Euro nach sich zie­hen. Außer­dem kön­nen Unter­neh­men, die gegen das Min­dest­lohn­ge­setz ver­sto­ßen, von der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge aus­ge­schlos­sen wer­den.