Kontrollen und neue Freigrenze bei der Künstlersozialabgabe

Viele Unternehmen müssen sich ab 2015 auf eine verstärkte Kontrolle der Künstlersozialabgabe einstellen. Dafür wird nun eine verbindliche Geringfügigkeitsgrenze im Gesetz verankert.

Mit dem “Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung des Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­sat­zes” gibt es zum Jah­res­wech­sel eini­ge Ände­run­gen bei der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be, die vie­le Unter­neh­men bezah­len müs­sen. Posi­tiv für Klein­be­trie­be ist die neue Gering­fü­gig­keits­gren­ze von 450 Euro. Ab 2015 müs­sen daher die meis­ten Betrie­be nur dann die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be abfüh­ren, wenn die Sum­me der an selb­stän­di­ge Künst­ler oder Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te in einem Kalen­der­jahr 450 Euro über­steigt. Die Gering­fü­gig­keits­gren­ze gilt also nicht für jeden Ein­zel­auf­trag, son­dern für die Sum­me aller Auf­trä­ge in einem Jahr. Die Künst­ler­so­zi­al­kas­se weist dar­auf hin, dass die Mel­dung für 2014 (Abga­be­frist: 31. März 2015) von der Geset­zes­än­de­rung noch nicht betrof­fen ist. Die Ände­rung greift erst bei der Mel­dung für 2015.

Aus­ge­nom­men von der Gering­fü­gig­keits­gren­ze sind ledig­lich soge­nann­te “typi­sche Ver­wer­ter”, also Betrie­be, die auf­grund ihrer Bran­che typi­scher­wei­se künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Wer­ke oder Leis­tun­gen ver­wer­ten. Sie müs­sen grund­sätz­lich für alle gezahl­ten Ent­gel­te die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be abfüh­ren, auch wenn die Jahres­sum­me unter der Gering­fü­gig­keits­gren­ze lie­gen soll­te.

Neben die­ser Ände­rung wer­den mit dem Gesetz die Betriebs­prü­fun­gen mas­siv aus­ge­wei­tet. Dafür wer­den rund 250 zusätz­li­che Betriebs­prü­fer ein­ge­stellt. Neben ande­ren Ände­run­gen soll die Ren­ten­ver­si­che­rung nun alle Unter­neh­men, die schon bis­her die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be zah­len, sowie alle Arbeit­ge­ber mit min­des­tens 20 Beschäf­tig­ten alle vier Jah­re prü­fen. Bei Arbeit­ge­bern mit weni­ger als 20 Beschäf­tig­ten wird ein jähr­li­ches Prüf­kon­tin­gent fest­ge­legt. Die dann noch ver­blei­ben­den Arbeit­ge­ber wer­den von der Ren­ten­ver­si­che­rung im Rah­men der Prü­fung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags zur Abga­be­pflicht bera­ten. Danach müs­sen sie schrift­lich bestä­ti­gen, dass rele­van­te Sach­ver­hal­te der Künst­ler­so­zi­al­kas­se gemel­det wer­den. Soweit die schrift­li­che Bestä­ti­gung unter­bleibt, erfolgt eine unver­züg­li­che Prü­fung. Zusätz­lich zum Prüf­recht der Ren­ten­ver­si­che­rung erhält die Künst­ler­so­zi­al­kas­se ein eige­nes Prüf­recht zur Durch­füh­rung von anlass­be­zo­ge­nen oder bran­chen­spe­zi­fi­schen Schwer­punkt­prü­fun­gen.

Schließ­lich gibt es eine Ände­rung bei den Buß­gel­dern. Für Ver­stö­ße gegen die Mel­de-, Aus­kunfts- oder Vor­la­ge­pflicht sowie für Ver­stö­ße gegen die Auf­zeich­nungs­pflicht beträgt das maxi­ma­le Buß­geld nun ein­heit­lich 50.000 Euro.