Änderungen für Kapitalanleger

Hauptsächlich verwaltungstechnische Änderungen ergeben sich zum Jahreswechsel für auf den Großteil der Kapitalanleger.

Neben der Abschaf­fung eines Steu­er­spar­mo­dells bei abge­setz­ten Bestän­den gibt es für Kapi­tal­an­le­ger zum Jah­res­wech­sel vor allem ver­wal­tungs­tech­ni­sche Ände­run­gen, bei­spiels­wei­se der auto­ma­ti­sche Kir­chen­steu­er­ab­zug bei der Abgel­tungs­teu­er.

  • Kir­chen­steu­er: Um auto­ma­tisch die auf die Abgel­tungs­teu­er ent­fal­len­de Kir­chen­steu­er ein­be­hal­ten zu kön­nen, müs­sen Ban­ken und Lebens­ver­si­che­run­gen ab 2015 jähr­lich beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) die Kir­chen­steu­er­merk­ma­le ihrer Kun­den abfra­gen. Spa­rer kön­nen die Wei­ter­ga­be der Daten beim BZSt sper­ren las­sen, müs­sen dann aber selbst eine Steu­er­erklä­rung abge­ben.

  • Nach­träg­li­che Frei­stel­lung: Ban­ken sind jetzt ver­pflich­tet, den Steu­er­ab­zug auf Kapi­tal­erträ­ge zu kor­ri­gie­ren, wenn nach­träg­lich noch eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung oder ein Frei­stel­lungs­auf­trag vor­ge­legt wird, solan­ge sie noch kei­ne Steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt haben. Bis­her war eine sol­che Kor­rek­tur schon frei­wil­lig mög­lich, wur­de von den Ban­ken aber wegen des Arbeits­auf­wan­des in der Regel abge­lehnt, sodass für eine Steu­er­erstat­tung nur der Weg über eine Steu­er­erklä­rung blieb, was wie­der­um bei den Finanz­äm­tern für viel Auf­wand sorg­te.

  • Gebrauch­te Lebens­ver­si­che­run­gen: Durch den Ver­kauf einer Lebens­ver­si­che­rung ver­liert die Ver­si­che­rung in der Regel den Zweck der Risi­ko­vor­sor­ge. Die Leis­tun­gen aus gebrauch­ten Lebens­ver­si­che­run­gen sind daher ab die­sem Jahr steu­er­pflich­tig. Anla­ge­mo­del­le, die auf den Kauf von gebrauch­ten Lebens­ver­si­che­run­gen set­zen, ver­lie­ren dadurch an Attrak­ti­vi­tät. Aus­ge­nom­men von der Steu­er­pflicht ist nur der Kauf einer Poli­ce durch die ver­si­cher­te Per­son von einem Drit­ten, zum Bei­spiel vom Arbeit­ge­ber bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, sowie Über­tra­gun­gen aus erb- oder fami­li­en­recht­li­chen Grün­den.

  • Giro­sam­mel­ver­wah­rung: Bei der Giro­sam­mel­ver­wah­rung von Akti­en kann der Inha­ber die Divi­den­den­re­gu­lie­rung durch die Wert­pa­pier­sam­mel­bank ganz oder teil­wei­se aus­schlie­ßen. Zur Ver­hin­de­rung eines Steu­er­ge­stal­tungs­mo­dells wird ab 2015 der Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge als aus­zah­len­de Stel­le zum Steu­er­ab­zug auf Divi­den­den­er­trä­ge für sol­che abge­setz­ten Bestän­de ver­pflich­tet.

  • Ein­schrän­kung der Güns­ti­ger­prü­fung: Arbeit­neh­mer müs­sen nur dann eine Steu­er­erklä­rung abge­ben, wenn sie neben dem Lohn mehr als 410 Euro an steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten haben. Gibt ein Arbeit­neh­mer mit nied­ri­ge­ren Neben­ein­künf­ten eine frei­wil­li­ge Steu­er­erklä­rung ab, zieht das Finanz­amt die­se Baga­tell­gren­ze vom Gesamt­ein­kom­men ab. Effek­tiv konn­ten damit Arbeit­neh­mer mit Kapi­tal­ein­künf­ten die Baga­tell­gren­ze zusätz­lich zum Spa­rer-Pausch­be­trag nut­zen, indem sie eine Güns­ti­ger­prü­fung bean­trag­ten und sich damit die ein­be­hal­te­ne Abgel­tungs­teu­er erstat­ten lie­ßen. In der die­ses Jahr fäl­li­gen Steu­er­erklä­rung für 2014 wird die­ser Här­teaus­gleich für Kapi­tal­ein­künf­te erst­mals aus­ge­schlos­sen.

  • Geld­wä­sche­ver­dacht: Die Finanz­be­hör­den sind künf­tig in mehr Fäl­len als bis­her ver­pflich­tet, Ver­dachts­mo­men­te auf eine Geld­wä­sche an die zustän­di­gen Behör­den zu mel­den. Ehr­li­che Kapi­tal­an­le­ger haben aus die­ser Ände­rung aber kei­ne Fol­gen zu erwar­ten.