Änderungen für alle Steuerzahler

Das Zollkodexanpassungsgesetz enthält verschiedene Änderungen der Abgabenordnung, die in der einen oder anderen Weise alle Steuerzahler betreffen.

Im Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz sind eini­ge Ände­run­gen der Abga­ben­ord­nung ent­hal­ten, die somit im Prin­zip jeden Steu­er­zah­ler in der einen oder ande­ren Wei­se alle Steu­er­zah­ler betref­fen. Alle Ände­run­gen tre­ten am Tag nach Ver­kün­dung des Geset­zes in Kraft. Da das Gesetz am 30. Dezem­ber 2014 ver­kün­det wur­de, gel­ten die Ände­run­gen theo­re­tisch schon ab dem 31. Dezem­ber 2014, auch wenn an die­sem Tag kaum eine Finanz­be­hör­de noch Ver­wal­tungs­ak­te aus­ge­führt haben dürf­te. In aller Regel sind die Ände­run­gen damit erst ab 2015 wirk­lich zu beach­ten.

  • Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern: Zur Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und der immer noch nicht ein­ge­führ­ten Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (WIdNr) wer­den ver­schie­de­ne Vor­schrif­ten in der Abga­ben­ord­nung ange­passt oder ergänzt. Zur Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer wer­den künf­tig mehr Daten gespei­chert und die WIdNr wird um ein fünf­stel­li­ges Merk­mal ergänzt, mit dem unter­schied­li­che Geschäfts­be­rei­che oder Betriebs­stät­ten ein­deu­tig iden­ti­fi­ziert wer­den kön­nen.

  • Zustän­dig­keit: Nach einer Wohn­sitz- oder Betriebs­ver­la­ge­rung gilt künf­tig eine ein­deu­ti­ge Zustän­dig­keits­re­ge­lung für die geson­der­te Gewinn­fest­stel­lung. Künf­tig sind für die Zustän­dig­keit immer die aktu­el­len Ver­hält­nis­se maß­geb­lich, auch für Zeit­räu­me vor dem Orts­wech­sel. Ob die geson­der­te Gewinn­fest­stel­lung über­haupt erfor­der­lich ist, rich­tet sich aber wei­ter­hin nach den Ver­hält­nis­sen zum Schluss des Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raums.

  • Fest­set­zungs­frist: Die Grund­la­gen­be­schei­de res­sort­frem­der Behör­den sol­len ab Bekannt­ga­be des Geset­zes dann eine Ablauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist bewir­ken, wenn sie vor Ablauf der Fest­set­zungs­frist für die jewei­li­ge Steu­er bean­tragt wur­den. Die Ände­rung ist eine Reak­ti­on auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, der die Ablauf­hem­mung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Fest­set­zungs­frist ergan­gen war.

  • Bil­lig­keits­maß­nah­men: Die Befug­nis für Bil­lig­keits­maß­nah­men aus sach­li­chen Grün­den, die sich auf den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag aus­wir­ken, wird neu gere­gelt.

  • Voll­stre­ckungs­ge­büh­ren: Vor einem Jahr wur­den die Gerichts­voll­zie­her­ge­büh­ren um rund 30 % ange­ho­ben. Die­se Erhö­hung wird nun für Steu­er­for­de­run­gen über­nom­men. Ent­schei­dend für die Gebüh­ren­hö­he ist dabei nicht der Voll­stre­ckungs­zeit­punkt, son­dern der Zeit­punkt, zu dem der zugrun­de­lie­gen­de Tat­be­stand ver­wirk­licht wur­de.

  • Zoll­ge­büh­ren: Die Gebüh­ren­vor­schrif­ten für Tätig­kei­ten der Zoll­be­hör­den wer­den von Papier­do­ku­men­ten auf elek­tro­ni­sche Doku­men­te erwei­tert. Außer­dem müs­sen die Arbei­ten auf einen Antrag hin erfol­gen, um eine Gebühr aus­zu­lö­sen.

  • Zoll­ko­de­xan­pas­sung: Sei­nen Namen ver­dankt das Gesetz diver­sen Ände­run­gen in der Abga­ben­ord­nung, die an den neu­en Zoll­ko­dex der EU ange­passt wird. Es wer­den aber haupt­säch­lich Ver­wei­se aktua­li­siert, ohne dass sich in der Pra­xis viel ändert.