Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Unternehmer und Freiberufler müssen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen zum Jahreswechsel einstellen.

Zwar gibt es zum Jah­res­wech­sel eine Viel­zahl von Ände­run­gen für Unter­neh­men, aber fast alle Ände­run­gen betref­fen nur bestimm­te Bran­chen oder Fall­kon­stel­la­tio­nen. Die größ­te Brei­ten­wir­kung hat das neue Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren für Gewinn­aus­schüt­tun­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Hier sind die Ände­run­gen im Über­blick:

  • Land- und Fort­swirt­schaft: Nach der Kri­tik des Bun­des­rech­nungs­hofs wird die Gewinn­ermitt­lung nach Durch­schnitts­sät­zen nicht abge­schafft, aber grund­le­gend über­ar­bei­tet. Die Vor­schrift wird ziel­ge­nau­er aus­ge­stal­tet und teil­wei­se ver­ein­facht. Vor­aus­set­zung für die Gewinn­ermitt­lung nach Durch­schnitts­sät­zen ist, dass für den Betrieb kei­ne Buch­füh­rungs­pflicht besteht und die selbst bewirt­schaf­te­te Flä­che der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung 20 Hekt­ar nicht über­schrei­tet. In der Forst­wirt­schaft darf die selbst­be­wirt­schaf­te­te Flä­che 50 Hekt­ar nicht über­schrei­ten, wobei jeweils der Flä­chen­be­stand am 15. Mai des Wirt­schafts­jah­res maß­ge­bend ist. Die vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen gel­ten für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 30. Dezem­ber 2015 enden. Par­al­lel wird ab 2015 der Frei­be­trag für Land- und Forst­wir­te von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Gewinn­aus­schüt­tun­gen: Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die min­des­tens eine natür­li­che Per­son als Gesell­schaf­ter haben, müs­sen ab 2015 das neue Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen beach­ten.

  • Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren: Das Teil­ab­zugs­ver­bot beim Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren wird auf Sub­stanz­ver­lus­te bei eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Dar­le­hen zu nicht fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen erwei­tert. Auch Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen, Betriebs­aus­ga­ben oder Ver­äu­ße­rungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung von Wirt­schafts­gü­tern zu nicht fremd­üb­li­chen Kon­di­tio­nen an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, an der der Über­las­sen­de betei­ligt ist, wer­den in das Teil­ab­zugs­ver­bot ein­be­zo­gen. Bei­de Ände­run­gen sind Reak­tio­nen auf Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs, der die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ver­wor­fen hat­te.

  • Steu­er­ermä­ßi­gung bei aus­län­di­schen Ein­künf­ten: Die Anrech­nung aus­län­di­scher Steu­ern auf die deut­sche Kör­per­schaft­steu­er wird erwei­tert. Die neue Rege­lung gilt schon für in 2014 zuflie­ßen­de aus­län­di­sche Ein­künf­te.

  • Außen­steu­er­ge­setz: Neben einer sprach­li­chen Über­ar­bei­tung der Defi­ni­ti­on von Geschäfts­be­zie­hun­gen wird die Stun­dungs­re­ge­lung auf Steu­er­tat­be­stän­de erwei­tert, die zu einer Besteue­rung stil­ler Reser­ven ohne einen Rea­li­sa­ti­ons­tat­be­stand füh­ren.

  • Elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen: Ab dem 1. Janu­ar 2015 gilt für elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen grund­sätz­lich der Sitz des Kun­den als Leis­tungs­ort.

  • Finanz­um­sät­ze: Bestimm­te Bank- und Finanz­um­sät­ze an einen im Dritt­land ansäs­si­gen Nicht­un­ter­neh­mer gel­ten ab 2015 als am Sitz oder Wohn­sitz des Leis­tungs­emp­fän­gers aus­ge­führt.

  • Hör­bü­cher: Für Hör­bü­cher gilt ab dem 1. Janu­ar 2015 wie für gedruck­te Bücher der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 7 %. Davon aus­ge­nom­men sind aber Hör­spie­le und per Down­load bezo­ge­ne Hör­bü­cher. Für die­se gilt wei­ter der Steu­er­satz von 19 %.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft: Die im Okto­ber 2014 in Kraft getre­te­ne Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft auf die Lie­fe­rung von Edel­me­tal­len, uned­len Metal­len, Selen und Cer­mets wird zum Jah­res­wech­sel auf Metall­lie­fe­run­gen ab 5.000 Euro ein­ge­schränkt. Außer­dem wer­den aus dem Anwen­dungs­be­reich der Rege­lung Selen sowie Metall­erzeug­nis­se in Form von Draht, Bän­dern, Foli­en, Pro­fi­len, Stan­gen, Ble­chen und ande­re flach­ge­walz­ten Erzeug­nis­sen gestri­chen. Wer für die Betriebs­kü­che eine Rol­le Alu­fo­lie kauft, muss sich also nicht mehr mit der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ein­an­der­set­zen. Die Finanz­ver­wal­tung hat unter­des­sen ihre Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für die wei­te­re Anwen­dung der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­er­brin­gers bis zum 30. Juni 2015 ver­län­gert. Neben die­sen Ände­run­gen wur­de die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei der Lie­fe­rung von Erd­gas auf Wie­der­ver­käu­fer ein­ge­schränkt.

  • Schnell­re­ak­ti­ons­me­cha­nis­mus: Als wei­te­re Maß­nah­me gegen mög­li­chen Umsatz­steu­er­be­trug wur­de ein Schnell­re­ak­ti­ons­me­cha­nis­mus ein­ge­führt. Die­ser erlaubt es dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, kurz­fris­tig den Umfang der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers für maxi­mal 9 Mona­te auf wei­te­re Waren oder Leis­tun­gen aus­zu­deh­nen, ohne dass dafür vor­her eine Zustim­mung der EU not­wen­dig ist. Bis­her ist eine Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft nur nach Geneh­mi­gung durch den EU-Minis­ter­rat mög­lich, was im Schnitt etwa acht Mona­te dau­ert.

  • Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen: Ver­schie­de­ne Leis­tun­gen wer­den von der Umsatz­steu­er befreit. Dazu gehö­ren bestimm­te Arbeits­markt­dienst­leis­tun­gen, Leis­tun­gen zur Kin­der­för­de­rung und die Über­las­sung von Per­so­nal für geis­ti­gen Bei­stand. Auch die Erbrin­gung nicht­ärzt­li­cher Dia­ly­se­leis­tun­gen wird von der Umsatz­steu­er befreit.

  • Fir­men­män­tel und Vor­rats­ge­sell­schaf­ten: Um mög­li­chem Umsatz­steu­er­be­trug vor­zu­beu­gen, müs­sen Unter­neh­mer, die einen Fir­men­man­tel oder eine Vor­rats­ge­sell­schaft über­neh­men, zukünf­tig wie Exis­tenz­grün­der zwei Jah­re lang eine monat­li­che Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung abge­ben.

  • Ambu­lan­te Reha­bi­li­ta­ti­on: Bei der Gewer­be­steu­er wer­den Ein­rich­tun­gen zur ambu­lan­ten Reha­bi­li­ta­ti­on steu­er­frei gestellt.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wag­nis­ka­pi­tal, der seit 2013 vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um gewährt wird, wird rück­wir­kend steu­er­frei gestellt.