Umsatzsteuer beim Kauf durch eine Bruchteilsgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat sich mit verschiedenen umsatzsteuerlichen Fragen befasst, die entstehen können, wenn mehrere Unternehmer zusammen ein Gerät anschaffen.

Wenn ein Gerät teu­er ist, aber nicht die gan­ze Zeit gebraucht wird, kann es sich loh­nen, das Gerät gemein­sam mit ande­ren Unter­neh­men anzu­schaf­fen. Auch wenn das Finanz­amt es viel­leicht ger­ne anders hät­te, führt eine sol­che Bruch­teils­ge­mein­schaft weder zu einer eige­nen umsatz­steu­er­lich rele­van­ten Rechts­per­sön­lich­keit noch zu einer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der Gemein­schaft. Statt­des­sen sind die ein­zel­nen Gemein­schaf­ter direkt als Leis­tungs­emp­fän­ger anzu­se­hen und kön­nen die antei­li­ge Vor­steu­er gel­tend machen oder ihren Anteil am Gerät mit Umsatz­steu­er­aus­weis wei­ter­ver­kau­fen, ohne dass die Gemein­schaft als Gan­zes zwi­schen­ge­schal­tet wäre. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs jeden­falls solan­ge, wie die Nut­zung durch die Gemein­schaf­ter ohne sepa­ra­te Abrech­nung erfolgt, son­dern durch den Anteil am Kauf­preis abge­gol­ten ist, und die Gemein­schaft auch sonst kei­ne ande­ren wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten ent­fal­tet, bei­spiels­wei­se durch Ver­mie­tung an Drit­te.