Kauf von Grundstücken unter aufschiebenden Bedingungen

Unter die Grunderwerbsteuer kann auch der Kauf von Gesellschaftsanteilen fallen; hat die Gesellschaft aber Grundstücke unter aufschiebenden Bedingungen gekauft, zählen diese Grundstücke nur dann, wenn die Bedingungen beim Kauf der Anteile bereits erfüllt sind.

Gehört zum Ver­mö­gen einer Gesell­schaft ein Grund­stück, so fällt auch auf den Kauf von Gesell­schafts­an­tei­len unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Grund­er­werb­steu­er an. Hat die Gesell­schaft aber ein Grund­stück unter einer auf­schie­ben­den Bedin­gung gekauft, so gehört es erst ab Ein­tritt der Bedin­gung zu ihrem Ver­mö­gen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auf­las­sung erklärt wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof gab damit dem Käu­fer einer Bau­trä­ger-GmbH Recht, der die GmbH zwar nach der Auf­las­sung der Grund­stü­cke, aber noch vor Ein­tritt der auf­schie­ben­den Bedin­gung erwor­ben hat­te. Die Grund­er­werb­steu­er kann unge­ach­tet der Auf­las­sung erst mit dem Bedin­gungs­ein­tritt ent­ste­hen, weil der Kauf­ver­trag bis zu die­sem Zeit­punkt schwe­bend unwirk­sam ist.