Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Metallen

Wegen der erneuten Gesetzesänderung bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Lieferung von Metallen hat das Bundesfinanzministerium auch die Nichtbeanstandungsregelung ausgeweitet.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sei­ne Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zur Steu­er­schuld­ner­schaft bei der Lie­fe­rung von bestimm­ten Metal­len erneut ergänzt. Schon im ver­gan­ge­nen Jahr hat­te das Minis­te­ri­um die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis zum 30. Juni 2015 ver­län­gert. Weil aber durch das Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz vie­le Sach­ver­hal­te wie­der aus der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­klam­mert wur­den, gilt die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung nun bis zum 30. Juni 2015 auch in den Fäl­len, in denen die Betei­lig­ten von einer Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­gan­gen sind, obwohl nach der Geset­zes­än­de­rung kei­ne Umkehr mehr vor­lie­gen wür­de.