Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Die Bundesregierung hat jetzt den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht beschlossen.

Seit knapp 30 Jah­ren steht den im euro­päi­schen Bin­nen­markt täti­gen Unter­neh­men schon ein teil­wei­se har­mo­ni­sier­ter Rechts­rah­men für die Rech­nungs­le­gung zur Ver­fü­gung. Die EU hat aber mitt­ler­wei­le die Rechts­rah­men für die Rech­nungs­le­gung über­ar­bei­tet und dabei die bis­her sepa­ra­ten Rege­lungs­rah­men für die Rech­nungs­le­gung ein­zel­ner Unter­neh­men einer­seits und im Kon­zern ande­rer­seits har­mo­ni­siert. Die ent­spre­chen­de Richt­li­nie muss bis zum 20. Juli 2015 in deut­sches Recht umge­setzt wer­den. Die Bun­des­re­gie­rung hat daher im Janu­ar den Regie­rungs­ent­wurf für das Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz (Bil­RUG) beschlos­sen.

In ers­ter Linie ent­hält das Gesetz ver­schie­de­ne Erleich­te­run­gen bei den gesetz­li­chen Vor­ga­ben für den Jah­res­ab­schluss. Die Ände­run­gen sind erst ab 2016 ver­bind­lich anzu­wen­den, kön­nen aber auf frei­wil­li­ger Basis bereits für Geschäfts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2014 begin­nen, ange­wen­det wer­den. Die Anhe­bung der Schwel­len­wer­te kann sogar schon für Geschäfts­jah­re, die in 2014 begon­nen haben, in Anspruch genom­men wer­den. Ins­be­son­de­re sind in dem Gesetz fol­gen­de Ände­run­gen vor­ge­se­hen:

  • Schwel­len­wer­te: Durch die deut­li­che Anhe­bung der Schwel­len­wer­te wird der Kreis der klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wesent­lich erwei­tert. Die Wer­te wer­den um rund 20 % auf eine Bilanz­sum­me von maxi­mal 6 Mio. Euro und einen Umsatz­er­lös von maxi­mal 12 Mio. Euro ange­ho­ben. Damit kön­nen erheb­lich mehr Unter­neh­men als bis­her bilan­zi­el­le Erleich­te­run­gen und Befrei­un­gen in Anspruch neh­men. Gleich­zei­tig wer­den die Schwel­len­wer­te für die Abgren­zung mit­tel­gro­ßer und gro­ßer Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie für die Kon­zern­rech­nungs­le­gung auf 20 Mio. Euro (Bilanz­sum­me) und 40 Mio. Euro (Umsatz­er­lö­se) erhöht.

  • Kleinst­ge­nos­sen­schaf­ten: Für Genos­sen­schaf­ten, die zwei der drei Schwel­len­wer­te (Bilanz­sum­me 350.000 Euro, Umsatz­er­lö­se 700.000 Euro, im Jah­res­durch­schnitt 10 Beschäf­tig­te) nicht über­schrei­ten, wer­den die bereits für ver­gleich­ba­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bestehen­den Erleich­te­run­gen ein­ge­führt.

  • Bilanz­an­hang: Für klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird der Kata­log der Min­destan­ga­ben im Anhang zum Jah­res­ab­schluss redu­ziert. Es wird auf Anga­ben ver­zich­tet, die typi­scher­wei­se nur für das Ver­ständ­nis von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab einer gewis­sen Grö­ße nach­ge­fragt wer­den.

  • Anteils­be­sitz­lis­te: Die Lis­te der Pflicht­an­ga­ben im Anhang wird um eine geson­der­te Anteils­be­sitz­lis­te ergänzt.

  • Außer­or­dent­li­che Ergeb­nis­se: Der Aus­weis von außer­or­dent­li­chen Ergeb­nis­sen wird aus der GuV gestri­chen und in den Bilanz­an­hang ver­la­gert.

  • Roh­stoff­sek­tor: Gro­ße Unter­neh­men, die Erd­öl, Erd­gas, Koh­le, Sal­ze oder Erze för­dern, Stei­ne oder Erden abbau­en oder Holz­ein­schlag betrei­ben, müs­sen jähr­lich über ihre welt­wei­ten Zah­lun­gen an staat­li­che Stel­len berich­ten.