Steuererklärung per Fax ist zulässig

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass eine Steuererklärung auch per Fax wirksam abgegeben werden kann.

Regel­mä­ßig stel­len Steu­er­zah­ler kurz vor dem Jah­res­en­de fest, dass sie mit einer Steu­er­erklä­rung auf eine hüb­sche Steu­er­erstat­tung hof­fen kön­nen. Weil die Steu­er­erklä­rung wegen der dro­hen­den Ver­an­la­gungs­ver­jäh­rung so schnell wie mög­lich zum Finanz­amt muss, wäre es prak­tisch, wenn man die Erklä­rung ein­fach faxen könn­te. Dage­gen hat sich die Finanz­ver­wal­tung bis­her aber immer mit dem Argu­ment gewehrt, die Steu­er­erklä­rung müs­se eigen­hän­dig und im Ori­gi­nal unter­schrie­ben vor­lie­gen.

Dem hat das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein schon vor einem Jahr wider­spro­chen und ist jetzt vom Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ansicht bestä­tigt wor­den. Für das Finanz­ge­richt war für eine wirk­sa­me Steu­er­erklä­rung allein not­wen­dig, dass die Unter­schrift von der Hand des Steu­er­zah­lers stammt. Die eigen­hän­di­ge Unter­schrift erfüllt zwar meh­re­re Funk­tio­nen, dar­un­ter eine Warn- und Schutz­funk­ti­on, aber auch die Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me für den Erklä­rungs­in­halt. Weil die Unter­schrift die­se Funk­tio­nen aber bereits zum Zeit­punkt der Unter­schrifts­leis­tung auf dem Ori­gi­nal der Steu­er­erklä­rung erfüllt, kam es für das Gericht nicht dar­auf an, ob die Erklä­rung im Ori­gi­nal oder per Tele­fax beim Finanz­amt ein­geht. Die Art der Über­mitt­lung habe näm­lich kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Zwecker­fül­lung der Unter­schrift.

Ganz ähn­lich sieht das der Bun­des­fi­nanz­hof, der sich dar­auf beruft, dass auch in den Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt die Über­mitt­lung von frist­wah­ren­den Schrift­sät­zen per Tele­fax zuläs­sig ist. Im Gerichts­ver­fah­ren soll die Not­wen­dig­keit einer schrift­li­chen, unter­schrie­be­nen Erklä­rung gewähr­leis­ten, dass der Inhalt der Erklä­rung und die erklä­ren­de Per­son hin­rei­chend zuver­läs­sig fest­ge­stellt wer­den kön­nen. Außer­dem soll die Unter­schrift des Erklä­ren­den sicher­stel­len, dass das Schrift­stück kei­nen Ent­wurf dar­stellt, son­dern wis­sent­lich und absicht­lich an das Gericht gesandt wur­de. Für die Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mit der vor­ge­schrie­be­nen Unter­schrift kön­ne dann nichts ande­res gel­ten, meint der Bun­des­fi­nanz­hof, denn dort erfüllt die Unter­schrift den­sel­ben Zweck.

Im Streit­fall gab es noch eine Beson­der­heit, die der Bun­des­fi­nanz­hof für eine wei­te­re Klar­stel­lung genutzt hat. Die Klä­ge­rin hat­te näm­lich den Inhalt der Steu­er­erklä­rung im Wesent­li­chen tele­fo­nisch mit dem Steu­er­be­ra­ter abge­stimmt und nur das Deck­blatt der elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung per Fax erhal­ten, unter­schrie­ben und für die Abga­be beim Finanz­amt zurück­ge­faxt.

Dar­in sehen die Rich­ter eben­falls kein Pro­blem, denn es sei für eine wirk­sa­me Steu­er­erklä­rung nicht erfor­der­lich, dass der Steu­er­zah­ler den Inhalt der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung tat­säch­lich in vol­lem Umfang zur Kennt­nis genom­men hat. Mit der Unter­schrift macht sich der Steu­er­zah­ler den Inhalt der Erklä­rung zu eigen und über­nimmt die Ver­ant­wor­tung dafür. Zu Recht wei­sen die Rich­ter dar­auf hin, dass die­se Unge­wiss­heit über den Umfang der Kennt­nis des Steu­er­zah­lers bei jeder Steu­er­erklä­rung mit diver­sen Anla­gen, aber einer nur ein­mal gefor­der­ten Unter­schrift gege­ben ist.