Providerhaftung für Kundenverhalten

Verhält sich der Kunde eines Internetproviders rechtswidrig, insbesondere wettbewerbswidrig, so haftet der Provider nur im Falle einer Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden.

Inter­net­pro­vi­der stel­len ihren Kun­den Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen zur Ver­fü­gung, etwa den Emp­fang von eMails, SMS und Tele­fax. Will ein Kun­de das Ange­bot des Pro­vi­ders nut­zen, ist der Pro­vi­der ver­pflich­tet, die Dienst­leis­tung auch zur Ver­fü­gung zu stel­len. Soweit sich der Kun­de mit­tels der ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Leis­tun­gen miss­bräuch­lich Drit­ten gegen­über ver­hält, hat dies der Inter­net­pro­vi­der aber grund­sätz­lich nicht zu ver­tre­ten. Der Pro­vi­der muss sich nur dann in Haf­tung neh­men las­sen, wenn er eine tat­säch­li­che und recht­li­che Ein­fluss­nah­me­mög­lich­keit hat.

Ent­spre­chend wies das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he eine Unter­las­sungs­kla­ge gegen einen Inter­net­pro­vi­der ab. Ein Kun­de des Pro­vi­ders ver­trieb über die ihm zur Ver­fü­gung gestell­te Fax-Adres­se unauf­ge­for­dert Wer­bung an Drit­te, womit ein wett­be­werbs­wid­ri­ges Ver­hal­ten vor­lag. Nach Ansicht des Senats konn­te dem Pro­vi­der trotz vor­an­ge­gan­ge­ner Ein­räu­mung der Fax-Mög­lich­keit kei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung auf­er­legt wer­den, da die­ser inso­weit nicht für das Ver­hal­ten sei­ner Kun­den haf­te. Vor­aus­set­zung dafür wäre die recht­lich fixier­te und tat­säch­lich bestehen­de Ein­wir­kungs­mög­lich­keit. Fehlt die­se und stellt das Ver­hal­ten des Kun­den, wie hier, kei­ne Ver­trags­ver­let­zung gegen­über dem Pro­vi­der dar, ist ein Unter­las­sungs­an­spruch nicht begrün­det.