Neuregelung der Erbschaftssteuer

Zur Neuregelung der Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer sind jetzt erste Details bekannt.

Nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts muss die Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er grund­le­gend über­ar­bei­tet wer­den. Einen offi­zi­el­len Geset­zes­ent­wurf gibt es dazu zwar noch nicht; trotz­dem sind bereits vie­le Details der vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um geplan­ten Ände­run­gen durch­ge­si­ckert.

Ursprüng­lich hat­te das Finanz­mi­nis­te­ri­um ange­kün­digt, die Wirt­schaft bei der Umset­zung des Urteils so wenig wie mög­lich belas­ten zu wol­len. Doch an dem, was bis jetzt bekannt gewor­den ist, gibt es bereits schar­fe Kri­tik, weil vie­le die geplan­ten Ände­run­gen als zu restrik­tiv emp­fin­den. So wünscht sich bei­spiels­wei­se die rot-grü­ne Lan­des­re­gie­rung von Baden-Würt­tem­berg groß­zü­gi­ge­re Rege­lun­gen für Fir­men­er­ben.

In drei Punk­ten sind Ände­run­gen bei der Erb­schaft­steu­er unum­gäng­lich. Nach aktu­el­lem Stand sehen die Plä­ne des Finanz­mi­nis­te­ri­ums dazu so aus:

  • Ver­wal­tungs­ver­mö­gen: Statt einer pau­scha­len Schwel­le von 10 % oder 50 % für das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen soll es künf­tig eine wirt­schafts­gut­be­zo­ge­ne Betrach­tung geben. Begüns­tigt sind danach alle Wirt­schafts­gü­ter, die zum Zeit­punkt des Erwerbs zu mehr als 50 % für die Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt wer­den. Schul­den sol­len dann antei­lig dem begüns­tig­ten und dem nicht begüns­tig­ten Ver­mö­gen zuge­rech­net wer­den.

  • Lohn­sum­men­re­ge­lung: Die Lohn­sum­men­re­ge­lung greift bis­her nur bei Unter­neh­men mit mehr als 20 Beschäf­tig­ten. Das ist dem Ver­fas­sungs­ge­richt zu groß­zü­gig. Das Minis­te­ri­um will nun die Lohn­sum­men­re­ge­lung kom­plett unab­hän­gig von der Mit­ar­bei­ter­zahl machen und statt­des­sen auf den Unter­neh­mens­wert abstel­len. Bei einem Unter­neh­mens­wert unter 1 Mio. Euro soll die Lohn­sum­men­re­ge­lung danach nicht gel­ten.

  • Groß­be­trie­be: Schließ­lich hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eine beson­de­re Bedürf­nis­prü­fung für Groß­be­trie­be ver­langt. Die­se soll über eine Frei­gren­ze von 20 Mio. Euro rea­li­siert wer­den. Wird die­se Frei­gren­ze inner­halb von 10 Jah­ren über­schrit­ten, muss der Erbe oder Beschenk­te nach­wei­sen, dass er per­sön­lich nicht in der Lage ist, die Erb­schaft­steu­er sofort aus betriebs­frem­den Mit­teln zu bezah­len. Dazu muss er bis zu 50 % des ver­füg­ba­ren frei­en Ver­mö­gens auf­wen­den.

Den Regie­rungs­ent­wurf für das Gesetz will das Kabi­nett bald ver­ab­schie­den. Dem Minis­te­ri­um bleibt damit nur noch wenig Zeit, an sei­nem Ent­wurf zu fei­len. Danach sind Bun­des­tag und Bun­des­rat am Zug, den Gesetz­ent­wurf zu über­ar­bei­ten.