Mittelpunkt der Berufstätigkeit bezieht sich auf aktive Tätigkeiten
Bei der Prüfung, ob ein Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, sind nur die Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in voller Höhe steuerlich abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Altersbezüge für eine frühere Tätigkeit sind laut dem Bundesfinanzhof dabei nicht zu berücksichtigen, sondern nur die Einkünfte, die eine aktive Tätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr voraussetzen. Dank diesem Urteil darf ein pensionierter Ingenieur nun die Kosten für sein Arbeitszimmer geltend machen, von dem aus er gelegentlich als Gutachter tätig ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen