Mittelpunkt der Berufstätigkeit bezieht sich auf aktive Tätigkeiten

Bei der Prüfung, ob ein Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, sind nur die Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind nur dann in vol­ler Höhe steu­er­lich abzieh­bar, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det. Alters­be­zü­ge für eine frü­he­re Tätig­keit sind laut dem Bun­des­fi­nanz­hof dabei nicht zu berück­sich­ti­gen, son­dern nur die Ein­künf­te, die eine akti­ve Tätig­keit im jewei­li­gen Kalen­der­jahr vor­aus­set­zen. Dank die­sem Urteil darf ein pen­sio­nier­ter Inge­nieur nun die Kos­ten für sein Arbeits­zim­mer gel­tend machen, von dem aus er gele­gent­lich als Gut­ach­ter tätig ist.