Vorsteuerabzug vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft

Der Gründer einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft kann auch dann den Vorsteuerabzug für Leistungen zur Gründung der Gesellschaft in Anspruch nehmen, wenn es später nicht zur Gründung kommen sollte.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hält eine Ein­zel­per­son, die eine Ein-Mann-Kapi­tal­ge­sell­schaft grün­den will, mit einer Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft für ver­gleich­bar. Der Grün­der ist daher für Leis­tun­gen zur Vor­be­rei­tung und Errich­tung der Gesell­schaft zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Das gilt auch dann, wenn es spä­ter tat­säch­lich nicht zur Grün­dung der Ein-Mann-Kapi­tal­ge­sell­schaft kom­men soll­te, solan­ge die Grün­dungs­ab­sicht zum Zeit­punkt des Leis­tungs­be­zugs objek­tiv bestan­den hat. Eben­so wenig spielt es eine Rol­le, dass der Grün­der zu kei­nem Zeit­punkt umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Aus­gangs­um­sät­ze getä­tigt hat und auch bei Bezug der Leis­tung nicht selbst als Ein­zel­un­ter­neh­mer Umsät­ze aus­füh­ren woll­te. Das Gericht sieht kei­nen sach­li­chen Grund, dem Grün­der einer Ein-Mann-GmbH die umsatz­steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­wei­gern, aller­dings muss in der Revi­si­on nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den.