Vorsteuerabzug vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft
Der Gründer einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft kann auch dann den Vorsteuerabzug für Leistungen zur Gründung der Gesellschaft in Anspruch nehmen, wenn es später nicht zur Gründung kommen sollte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hält eine Einzelperson, die eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gründen will, mit einer Vorgründungsgesellschaft für vergleichbar. Der Gründer ist daher für Leistungen zur Vorbereitung und Errichtung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt auch dann, wenn es später tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft kommen sollte, solange die Gründungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs objektiv bestanden hat. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Gründer zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt hat und auch bei Bezug der Leistung nicht selbst als Einzelunternehmer Umsätze ausführen wollte. Das Gericht sieht keinen sachlichen Grund, dem Gründer einer Ein-Mann-GmbH die umsatzsteuerliche Anerkennung zu verweigern, allerdings muss in der Revision nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Immobilienkäufer haftet nicht für Umsatzsteuer aus fortgeführten Mietverträgen
- Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung
- Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten
- Höhere Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe
- Zahlungen in die Erhaltungsrücklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar