Kein Vorsteuerabzug bei Ausgaben für eine Geschäftsführerwohnung

Wenn Objekte von vornherein mit der Absicht einer unentgeltlichen Wertabgabe angemietet oder angeschafft werden, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Ein Unter­neh­men mie­te­te für sei­ne weit ent­fernt woh­nen­den Geschäfts­füh­rer drei Wohn­pa­vil­lons an und stat­te­te sie mit Inven­tar aus. Für die Möbel kann das Unter­neh­men aber kei­nen Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch neh­men, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Die Über­las­sung der Geschäfts­füh­rer­woh­nun­gen liegt auch dann nicht im über­wie­gend unter­neh­me­ri­schen Inter­es­se, wenn ein­kom­men­steu­er­recht­lich die Vor­aus­set­zun­gen einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung gege­ben wären. Anders als bei einer Aus­wärts­tä­tig­keit liegt ein über­wie­gend unter­neh­me­ri­sches Inter­es­se dann nicht vor, wenn Woh­nung und Inven­tar von vorn­her­ein mit der Absicht einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be ange­mie­tet oder ange­schafft wer­den, mit der das pri­va­te Wohn­be­dürf­nis von Mit­ar­bei­tern gedeckt wird.