Erbschaftsteuererlass nach Ausfall von Rentenzahlungen
Bei der jährlichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kommt ein Erlass der Zahlungen in Frage, wenn der Leistungspflichtige später zahlungsunfähig wird.
Für Renten und andere wiederkehrende Leistungen, die der Erbschaftsteuer unterliegen, kann statt der einmaligen Besteuerung des Kapitalwerts auch eine jährliche Zahlung der Steuer gewählt werden. Dabei ist jederzeit eine Ablösung mit dem jeweils verbleibenden Kapitalwert möglich. Fallen die Rentenzahlungen später wegen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Leistungspflichtigen aus, kann aber auch ein Erlass der verbleibenden Steuer gerechtfertigt sein. Zwar kommt es für den Bundesfinanzhof auf die Umstände des Einzelfalls an, aber zumindest im Streitfall sah er die Ablösung mit 0 Euro als geboten an, weil die Erbin ihren Antrag erst fünf Jahre nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt hatte und nicht damit zu rechnen war, dass sie weitere Rentenzahlungen erhalten würde.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform