Erbschaftsteuererlass nach Ausfall von Rentenzahlungen

Bei der jährlichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kommt ein Erlass der Zahlungen in Frage, wenn der Leistungspflichtige später zahlungsunfähig wird.

Für Ren­ten und ande­re wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen, die der Erb­schaft­steu­er unter­lie­gen, kann statt der ein­ma­li­gen Besteue­rung des Kapi­tal­werts auch eine jähr­li­che Zah­lung der Steu­er gewählt wer­den. Dabei ist jeder­zeit eine Ablö­sung mit dem jeweils ver­blei­ben­den Kapi­tal­wert mög­lich. Fal­len die Ren­ten­zah­lun­gen spä­ter wegen der Über­schul­dung und Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Leis­tungs­pflich­ti­gen aus, kann aber auch ein Erlass der ver­blei­ben­den Steu­er gerecht­fer­tigt sein. Zwar kommt es für den Bun­des­fi­nanz­hof auf die Umstän­de des Ein­zel­falls an, aber zumin­dest im Streit­fall sah er die Ablö­sung mit 0 Euro als gebo­ten an, weil die Erbin ihren Antrag erst fünf Jah­re nach Beginn des Zah­lungs­aus­falls gestellt hat­te und nicht damit zu rech­nen war, dass sie wei­te­re Ren­ten­zah­lun­gen erhal­ten wür­de.