Nächstes Steueränderungsgesetz ist in Arbeit

Mit einem neuen Steueränderungsgesetz will die Bundesregierung vor allem verschiedenen Änderungswünschen der Länder Rechnung tragen, für die im letzten Jahr keine Zeit mehr war.

Zum Jah­res­wech­sel ist das Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz in Kraft getre­ten. Lan­ge hat­te es aber so aus­ge­se­hen, als ob die­ses Geset­zes­vor­ha­ben nicht mehr recht­zei­tig vor dem Jah­res­en­de abge­schlos­sen wer­den könn­te, denn der Bun­des­rat hat­te zu dem Gesetz eine lan­ge Lis­te mit Ände­rungs­wün­schen vor­ge­legt und woll­te zu deren Durch­set­zung das Gesetz eigent­lich in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss schi­cken. Dass es kurz vor Weih­nach­ten doch noch zu einer Zustim­mung des Bun­des­rats kam, liegt dar­an, dass die Bun­des­re­gie­rung erklärt hat, die Wün­sche des Bun­des­rats in einem sepa­ra­ten Ände­rungs­ge­setz kurz nach dem Jah­res­wech­sel umzu­set­zen.

Jetzt ist es soweit, dass die­ses Ver­spre­chen ein­ge­löst wer­den soll. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat näm­lich im Febru­ar den Refe­ren­ten­ent­wurf für ein “Gesetz zur Umset­zung der Pro­to­koll­erklä­rung zum Gesetz zur Anpas­sung der Abga­ben­ord­nung an den Zoll­ko­dex der Uni­on und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” vor­ge­legt. Der Inhalt des Geset­zes ist ähn­lich sper­rig wie sein Name und greift noch nicht ein­mal alle Wün­sche des Bun­des­rats auf.

Ob sich für das jetzt vor­ge­leg­te Gesetz in der Pra­xis noch ein grif­fi­ge­rer Name fin­det, muss sich zei­gen. Unter den Vor­schlä­gen fin­den sich unter ande­rem “Jah­res­steu­er­ge­setz 2016” (was ange­sichts wei­te­rer zu erwar­ten­der Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze in die­sem Jahr wenig pas­send ist) und “Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz 2.0”. Wie auch immer das Gesetz genannt wird, es soll jeden­falls schon bald zusam­men mit ande­ren Steu­er­än­de­rungs­ge­set­zen vom Kabi­nett ver­ab­schie­det wer­den. Der Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist aller­dings erst für den Herbst geplant. Momen­tan sieht das Gesetz fol­gen­de wesent­li­chen Ände­run­gen im Steu­er­recht vor, die größ­ten­teils ab 2016 gel­ten sol­len:

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men das Abschrei­bungs­vo­lu­men für eine geplan­te Inves­ti­ti­on vor­zie­hen. Bis­her war dafür aber bei der Bean­tra­gung unter ande­rem die Anga­be der Funk­ti­on des Wirt­schafts­guts not­wen­dig, das ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den soll­te. In der Pra­xis hat das regel­mä­ßig zu Pro­ble­men geführt, wenn dem Finanz­amt die Anga­be zu unge­nau war oder das spä­ter ange­schaff­te Wirt­schafts­gut nach Ansicht des Finanz­amts nicht zu der Funk­ti­ons­an­ga­be pass­te. Daher wird die­se Vor­ga­be ersatz­los gestri­chen. Künf­tig kön­nen Abzugs­be­trä­ge bis zu einem Höchst­be­trag von 200.000 Euro ohne wei­te­re Anga­ben in Anspruch genom­men wer­den. Im Gegen­zug müs­sen der Abzugs­be­trag sowie die sons­ti­gen Mel­dun­gen nach einem stan­dar­di­sier­ten Ver­fah­ren elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den.

  • Kon­zern­klau­sel: Die Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len führt nor­ma­ler­wei­se ab einem bestimm­ten Umfang zum Unter­gang des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags. Damit Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb eines Kon­zerns nicht unnö­tig erschwert wer­den, gibt es von die­ser Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung aber eine Aus­nah­me, wenn die Über­tra­gung voll­stän­dig inner­halb des Kon­zerns statt­fin­det. Die­se Kon­zern­klau­sel wird nun rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2010 erwei­tert auf Kon­stel­la­tio­nen, die von der bis­he­ri­gen For­mu­lie­rung noch nicht abge­deckt waren. Unter ande­rem wer­den nun Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten als Kon­zern­trä­ger zuge­las­sen.

  • Ein­brin­gungs­tat­be­stän­de: Rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2015 wer­den ver­schie­de­ne Steu­er­ge­stal­tun­gen im Zusam­men­hang mit Ein­brin­gun­gen aus­ge­he­belt. Eine steu­erneu­tra­le Umstruk­tu­rie­rung ohne Auf­de­ckung von stil­len Reser­ven ist dann nur noch mög­lich, wenn die neben neu­en Gesell­schafts­an­tei­len gewähr­ten sons­ti­gen Gegen­leis­tun­gen nicht mehr als 25 % des Buch­werts der ein­ge­brach­ten Wirt­schafts­gü­ter oder nicht mehr als 300.000 Euro aus­ma­chen. Wer­den die­se Gren­zen über­schrit­ten, kommt es zu einer antei­li­gen Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven.

  • Elek­tro­fahr­zeu­ge: Zur Pri­vat­nut­zung von betrieb­li­chen Elek­tro-oder Hybrid­fahr­zeu­gen gibt es eine Klar­stel­lung, die einer nicht gewoll­ten Aus­le­gung der Vor­schrift vor­beu­gen soll. Bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de ist zur Ermitt­lung des Ent­nah­me­werts für die Pri­vat­nut­zung die antei­li­ge AfA um die pau­scha­le Min­de­rung für das Bat­te­rie­sys­tem zu redu­zie­ren, sofern das Bat­te­rie­sys­tem nicht gemie­tet wur­de.

  • Kapi­tal­erträ­ge: Ban­ken wer­den nun gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, die Rechts­auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung bei der Abgel­tungs­teu­er anzu­wen­den. Damit wird einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­ge­gen­ge­wirkt, das zu einer unein­heit­li­chen Anwen­dung der Steu­er­erhe­bung füh­ren könn­te. Hat ein Anle­ger eine ande­re Rechts­auf­fas­sung, muss er dies also künf­tig immer mit dem Finanz­amt aus­fech­ten. Außer­dem kön­nen künf­tig nur noch unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Anle­ger einen Frei­stel­lungs­auf­trag stel­len. Eine frü­he­re Ände­rung hat­te hier zu einer nicht gewoll­ten Aus­wei­tung auf beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge geführt.

  • Inlands­be­griff: Der ertrag­steu­er­li­che Inlands­be­griff wird aus­ge­wei­tet auf sämt­li­che aus dem UN-See­rechts­über­ein­kom­men ableit­ba­re Besteue­rungs­rech­te. Damit wer­den neben der Off-Shore-Ener­gie­er­zeu­gung nun auch die gewerb­li­che Fisch­zucht, die Aus­beu­tung von Boden­schät­zen und ande­re gewerb­li­che Akti­vi­tä­ten im Deutsch­land zuste­hen­den Bereich der Hoch­see von der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht erfasst.

  • Erb­schaft­steu­er: Der Erbe oder Beschenk­te muss künf­tig bei der Mel­dung auch die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern der am Erwerb betei­lig­ten Per­so­nen ange­ben. Für Ver­mö­gens­ver­wah­rer und -ver­wal­ter, Ver­si­che­run­gen sowie Gerich­te, Behör­den und Nota­re erfolgt eine ent­spre­chen­de Anpas­sung. Außer­dem wer­den bei einer Schen­kung unter Leben­den künf­tig sowohl Schen­ker als auch Beschenk­ter durch­ge­hend Ver­fah­rens­be­tei­lig­te im Fest­stel­lungs­ver­fah­ren sein, und zwar auch dann, wenn der Schen­ker die Schen­kungsteu­er über­nimmt.

  • Sons­ti­ge Ände­run­gen: Das Gesetz ent­hält noch eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Ände­run­gen, die von redak­tio­nel­len Anpas­sun­gen bis zu umfas­sen­den Ände­run­gen für spe­zi­el­le Kon­stel­la­tio­nen rei­chen. So wird — ver­bun­den mit wei­te­ren Ände­run­gen für Unter­stüt­zungs­kas­sen — das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren für Gewinn­an­tei­le aus Unter­stüt­zungs­kas­sen aus­ge­schlos­sen. Bei der immer noch nicht ein­ge­führ­ten Wirt­schafts­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gibt es erneut eine Ände­rung. Die Grund­er­werb­steu­er­pflicht nach einer mit­tel­ba­ren Ände­rung des Gesell­schaf­ter­be­stands wird wie­der abhän­gig von der Gesell­schafts­form ermit­telt. Auch im Bewer­tungs­recht gibt es eini­ge Ände­run­gen.

Der Gesetz­ent­wurf gibt auch gleich einen Aus­blick auf wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht, die für die­ses Jahr geplant sind oder sich noch in der Prü­fung befin­den. Damit soll wei­te­ren Wün­schen der Bun­des­län­der ent­spro­chen wer­den, die mit dem aktu­el­len Gesetz noch nicht abge­ar­bei­tet wur­den. Drei wei­te­re Ände­rungs­pa­ke­te sind dem­nach bereits in Vor­be­rei­tung:

  • Invest­ment­be­steue­rung: Im Som­mer will das Minis­te­ri­um den Ent­wurf für ein Gesetz zur Reform der Invest­ment­be­steue­rung vor­le­gen. Dar­in soll auch die steu­er­li­che Behand­lung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Streu­be­sitz­an­tei­len neu gere­gelt wer­den.

  • Hybri­de Gestal­tun­gen: Eine Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe befasst sich seit Janu­ar mit Maß­nah­men zur Neu­tra­li­sie­rung der Effek­te hybri­der Steu­er­ge­stal­tun­gen. Ein Zeit­plan für ein Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren gibt es hier aber noch nicht.

  • Moder­ni­sie­rung: Im Rah­men von Über­le­gun­gen zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens sol­len ver­schie­de­ne Vor­schlä­ge des Bun­des­rats umge­setzt oder zumin­dest geprüft wer­den. Dazu gehört ein Prüf­recht der Kom­mu­nen bei der Gewer­be­steu­er, ein grö­ße­rer Ein­fluss der Län­der auf den Erhe­bungs­sek­tor sowie eine Selbst­ver­an­la­gung bei der Steu­er­fest­set­zung. Auch zu die­sem Paket gibt es noch kei­nen Zeit­plan.

Nicht alle Wün­sche des Bun­des­rats hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um aber akzep­tiert. Ins­be­son­de­re die gewünsch­te Ände­rung bei der Bewer­tung von Sach­be­zü­gen sieht die Regie­rung kri­tisch. Damit gilt die Frei­gren­ze von 44 Euro für Sach­be­zü­ge auch wei­ter­hin bei der Gewäh­rung von Gut­schei­nen.